Rentenbesteuerung 2026: Besteuerungsanteil, Grundfreibetrag und Steuertabelle
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 12.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % seiner gesetzlichen Rente, ein Jahrgang zuvor waren es 83,5 %. Steuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt. Ohne weitere Einkünfte ist das ab 1.457,80 € brutto im Monat der Fall.
Der Besteuerungsanteil steigt auf 84 %
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente beginnt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Für einen Beginn im Jahr 2026 sind es 84 %, für 2025 waren es 83,5 %. Seit dem Wachstumschancengesetz wächst der Anteil je Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte, voll besteuert wird erst der Jahrgang 2058.
Für Renten, die schon laufen, ändert sich nichts. Ihr Anteil bleibt der ihres Startjahres, und der steuerfreie Teil steht als Eurobetrag fest.
Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 €
Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € kostet das zu versteuernde Einkommen keine Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 EStG). Im Vorjahr waren es 12.096 €, ein Plus von 252 €. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt er sich.
Der Freibetrag gilt für das Einkommen nach allen Abzügen, nicht für die Bruttorente. Eine Rente kann ihn deutlich übersteigen und trotzdem steuerfrei bleiben.
Zwischen Jahresrente und zu versteuerndem Einkommen liegen vier Abzüge
Zuerst bleibt der steuerfreie Teil der Jahresrente weg, der Rentenfreibetrag. Vom steuerpflichtigen Teil gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a EStG) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € ab. Dann zieht das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die du selbst zahlst (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Der Rest ist das zu versteuernde Einkommen, auf volle Euro abgerundet. Eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn kommen vorher dazu.
Rechenbeispiel: 1.913,40 € Rente ab 2026
Eine Rente von 1.913,40 € im Monat mit Beginn 2026 ergibt 22.960,80 € im Jahr. Steuerfrei bleiben 3.673,73 €, steuerpflichtig sind 19.287,07 €. Nach den Pauschbeträgen und 2.888,52 € Beiträgen, mit dem Zusatzbeitrag, den die Kassen im Durchschnitt erheben (3,36 %), sind 16.260,55 € zu versteuern, auf volle Euro abgerundet 16.260 €.
Die Einkommensteuer darauf beträgt 687 € im Jahr. Mit 9 % Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen kommen 61,83 € dazu, zusammen 748,83 € oder 62,40 € im Monat. Nach Beiträgen und Steuer bleiben 1.610,29 € im Monat.
Die Steuer für Renten von tausend bis dreitausend Euro
Die Tabelle zeigt die Einkommensteuer auf eine gesetzliche Rente mit Beginn 2026, ohne weitere Einkünfte und ohne Kirchensteuer. Gerechnet ist mit Pflichtversicherung in der KVdR, dem im Durchschnitt erhobenen Zusatzbeitrag von 3,36 % und mit Kindern, also ohne Zuschlag in der Pflegeversicherung. Solidaritätszuschlag fällt in diesem Bereich nicht an, weil die Steuer unter der Freigrenze von 20.350 € bleibt.
Tabelle lässt sich seitlich verschieben
| Rente im Monat | Zu versteuern im Jahr | Steuer im Jahr | Steuer im Monat | Netto im Monat |
|---|---|---|---|---|
| 1.000 € | 8.432 € | 0 € | 0,00 € | 874,20 € |
| 1.250 € | 10.575 € | 0 € | 0,00 € | 1.092,75 € |
| 1.500 € | 12.717 € | 52 € | 4,33 € | 1.306,97 € |
| 1.750 € | 14.860 € | 409 € | 34,08 € | 1.495,77 € |
| 2.000 € | 17.002 € | 849 € | 70,75 € | 1.677,65 € |
| 2.250 € | 19.145 € | 1.360 € | 113,33 € | 1.853,62 € |
| 2.500 € | 21.288 € | 1.892 € | 157,67 € | 2.027,83 € |
| 2.750 € | 23.430 € | 2.439 € | 203,25 € | 2.200,80 € |
| 3.000 € | 25.573 € | 3.002 € | 250,17 € | 2.372,43 € |
Ehepaare rechnen mit dem Splittingtarif
Bei der Zusammenveranlagung addiert das Finanzamt beide Einkommen, halbiert die Summe, berechnet darauf die Steuer und verdoppelt sie (§ 32a Abs. 5 EStG). Bei zwei ähnlich hohen Renten ändert das wenig. Bezieht einer deutlich mehr als der andere, sinkt die Steuer spürbar.
Die Tabelle gilt nur für Alleinstehende. Für ein Paar mit nur einer Rente liegt die Grenze, bis zu der keine Steuer anfällt, etwa doppelt so hoch; der Artikel Grundfreibetrag 2026 für Rentner nennt sie.
Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig
Der Rentenfreibetrag wird mit der Rente des Jahres nach dem Rentenbeginn festgeschrieben, jede Erhöhung danach zählt in voller Höhe. Wer heute knapp unter der Grenze liegt, kann nach zwei oder drei Anpassungen Steuer zahlen, ohne dass sich sonst etwas geändert hat. Der Grundfreibetrag wurde in den letzten Jahren jedes Jahr angehoben und gleicht das zum Teil aus.
Was nach Steuer und Beiträgen bleibt, rechnet der Netto-Rente-Rechner auch mit Betriebsrente und anderen Einkünften. Wo die Steuer beginnt, steht im Artikel zur Frage, ab wann Rentner Steuern zahlen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Rente zahle ich 2026 keine Steuer?
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026, ohne weitere Einkünfte und pflichtversichert, bis 1.457,80 € brutto im Monat. Für einen früheren Beginn liegt die Grenze etwas höher, weil der steuerpflichtige Anteil kleiner ist; die Erhöhungen nach dem Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt, drücken sie wieder.
Gilt der neue Besteuerungsanteil auch für meine laufende Rente?
Nein. Der Anteil gilt ein Leben lang so, wie er im Jahr deines Rentenbeginns festgelegt wurde. Voll steuerpflichtig sind nur die Erhöhungen nach dem Jahr, das auf deinen Rentenbeginn folgt.
Wann zahlen Rentner Solidaritätszuschlag?
Erst wenn die Einkommensteuer über der Freigrenze von 20.350 € im Jahr liegt (§ 3 SolZG). Mit einer gesetzlichen Rente allein wird diese Grenze praktisch nie erreicht.
Zieht die Rentenversicherung die Steuer direkt ab?
Nein. Sie zahlt die Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus. Die Einkommensteuer setzt das Finanzamt nach der Steuererklärung fest und kann Vorauszahlungen verlangen (§ 37 EStG).
Warum steigt der Anteil nur noch um einen halben Prozentpunkt?
Das Wachstumschancengesetz hat den Anstieg halbiert, damit dasselbe Geld nicht zweimal besteuert wird: einmal bei den Beiträgen, einmal bei der Rente. Voll besteuert wird deshalb erst der Jahrgang 2058.
Quellen
- § 22 EStG: Renten und andere sonstige Einkünfte
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag
- § 9a EStG: Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 10 EStG: Sonderausgaben, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner.