So funktioniert die Vorabpauschale
Steuer, auch ohne Verkauf
Auf Erträge aus Fonds kann Steuer anfallen, bevor du Anteile verkaufst oder der Fonds ausschüttet. Das Investmentsteuergesetz setzt dafür jedes Jahr einen pauschalen Ertrag an, die Vorabpauschale (§ 18 InvStG). Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, die ihre Erträge wieder anlegen. Aber auch bei einem ausschüttenden Fonds kann eine Vorabpauschale entstehen, wenn seine Ausschüttungen im Jahr unter dem Basisertrag bleiben, aus dem sie berechnet wird.
Die Vorabpauschale zählt wie Ausschüttungen und Gewinne aus einem Verkauf zu den Investmenterträgen (§ 16 Abs. 1 InvStG). Sie ist kein Geld, das dir ausgezahlt wird, sondern ein Betrag, den das Gesetz als Ertrag ansetzt. Als Investmentertrag gehört sie zu deinen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), auch wenn du die Anteile behältst.
Wie sie berechnet wird
Ausgangspunkt ist der Basisertrag: der Rücknahmepreis deiner Anteile zu Beginn des Jahres, multipliziert mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet; die Deutsche Bundesbank errechnet ihn zum ersten Börsentag des Jahres, das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn (§ 18 Abs. 4 InvStG). Für 2026 beträgt er 3,20 %.
Der Basisertrag ist begrenzt: Er kann nicht höher sein als der Wertzuwachs deiner Anteile im Jahr, also der Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis, zuzüglich der Ausschüttungen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Ist der Wert im Jahr gefallen, gibt es deshalb keine Vorabpauschale.
Von dem so begrenzten Basisertrag gehen die Ausschüttungen des Jahres ab. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale; negativ wird sie nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG).
Für Anteile, die du im Lauf des Jahres gekauft hast, vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Kaufst du im April, zählen also die neun Monate von April bis Dezember.
Teilfreistellung
Ein Teil der Vorabpauschale bleibt steuerfrei, je nach Art des Fonds: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % (§ 20 Abs. 1 und 2 InvStG). Für andere Fonds rechnet der Rechner ohne Teilfreistellung, also mit 0 %. Immobilienfonds, für die eigene Sätze gelten, bildet er nicht ab.
Die Steuer darauf
Vom steuerpflichtigen Teil wird zuerst abgezogen, was von deinem Sparer-Pauschbetrag noch frei ist; er beträgt 1.000 € im Jahr für eine Person und 2.000 € für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Auf den Rest fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an (§ 32d Abs. 1 EStG) und auf diese der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (§ 4 SolZG). Die Freigrenze, die beim Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer gilt, gilt für die Abgeltungsteuer nicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 SolZG). Deshalb behält deine Bank ihn auch dann ein, wenn du auf deine Einkommensteuer keinen zahlst, außer sie darf vom Steuerabzug absehen, etwa mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a EStG). Ob er am Ende bleibt, kann die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ändern (§ 32d Abs. 6 EStG).
Bist du Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, kommt je nach Bundesland Kirchensteuer von 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer hinzu (Kirchensteuergesetze der Länder; § 51a EStG). Die Abgeltungsteuer selbst ist dann etwas niedriger, weil das Gesetz die Kirchensteuer bei ihr berücksichtigt (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Rechner rundet jede dieser Steuern auf den vollen Cent ab.
Wann sie versteuert wird
Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also Anfang 2027 (§ 18 Abs. 3 InvStG). In diesem Zeitpunkt entsteht die Kapitalertragsteuer darauf (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Einnahmen zählen zu dem Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG); deshalb kommt es für die Vorabpauschale 2026 auf den Sparer-Pauschbetrag von 2027 an.
Beim Verkauf
Verkaufst du die Anteile später, mindern die Vorabpauschalen, die während deiner Haltedauer angesetzt wurden, den Gewinn aus dem Verkauf, und zwar in voller Höhe, unabhängig von der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG). Die Vorabpauschalen nehmen so einen Teil des späteren Gewinns vorweg.
Ein Beispiel
Ein thesaurierender Aktienfonds ist am Jahresanfang 10.000,00 € wert und am Jahresende 10.800,00 €. Der Basisertrag beträgt 224,00 €. Der Wert ist um 800,00 € gestiegen; die Begrenzung greift also nicht, und weil der Fonds nichts ausgeschüttet hat, ist die Vorabpauschale 224,00 €.
Nach der Teilfreistellung sind davon 156,80 € steuerpflichtig. Ist der Sparer-Pauschbetrag schon verbraucht und fällt keine Kirchensteuer an, beträgt die Steuer 39,20 € Abgeltungsteuer und 2,15 € Solidaritätszuschlag, zusammen 41,35 €. Mit diesen Werten startet der Rechner oben; dort steht der Rechenweg Schritt für Schritt.
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner rechnet für einen einzelnen Fonds mit den Regeln für 2026 und mit einem Kaufmonat für alle Anteile. Hast du im Jahr mehrmals gekauft, etwa mit einem Sparplan, rechne jeden Kauf einzeln: mit den Werten und den Ausschüttungen der dabei gekauften Anteile und seinem Kaufmonat, Anteile aus der Zeit vor 2026 mit „vor 2026“. Den noch freien Sparer-Pauschbetrag gibst du dabei bei der ersten Rechnung an, bei jeder weiteren nur, was davon übrig ist. Die Steuern der einzelnen Rechnungen ergeben zusammen die Steuer, wegen der Rundung in jeder Rechnung bis auf einige Cent, bei vielen Käufen bis auf einige zehn Cent. Andere Kapitalerträge des Jahres und Verluste berücksichtigt der Rechner nur über den Sparer-Pauschbetrag, den du als noch frei angibst; einen Verlustverrechnungstopf und ausländische Quellensteuer bildet er nicht ab. Er rechnet mit deinen Eingaben; das Ergebnis ist eine Modellrechnung und kann von der Abrechnung deiner Bank abweichen.