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Vorabpauschale-Rechner

Die Vorabpauschale 2026 ist ein Ertrag, den das Gesetz für deinen Fonds pauschal ansetzt: 0,7 des Basiszinses von 3,20 % auf den Wert am Jahresanfang, höchstens der Wertzuwachs des Jahres. Steuer fällt darauf an, soweit dein Sparer-Pauschbetrag aufgebraucht ist; der Rechner zeigt dir den Betrag mit jedem Rechenschritt, Gesetz und Quelle.

Berechnet wird die Vorabpauschale für 2026. Sie gilt am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Dann entsteht die Kapitalertragsteuer darauf, soweit welche anfällt, und deine Bank oder dein Broker behält sie ein (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server.

Deine Angaben

Die Anteile, die du am Jahresende hältst, zum ersten Rücknahmepreis des Jahres. Das gilt auch für Anteile, die du erst im Lauf des Jahres gekauft hast.

Dieselben Anteile zum letzten Rücknahmepreis des Jahres.

Was der Fonds im Jahr auf diese Anteile ausgeschüttet hat. Bei einem thesaurierenden Fonds: 0.

Fondsart

Der Rechner rechnet mit einem Kaufmonat für alle Anteile. Für Anteile, die du im Jahr gekauft hast, zählen nur die Monate ab dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Hast du im Jahr mehrmals gekauft, etwa mit einem Sparplan, rechne jeden Kauf einzeln; wie, steht unten im Abschnitt „Was der Rechner nicht abbildet“.

Kirchensteuer

Der Satz hängt von deinem Bundesland ab.

Die Vorabpauschale für 2026 gilt Anfang 2027 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Gib an, wie viel von deinem Sparer-Pauschbetrag für 2027 dann noch frei ist: Er beträgt 1.000 € im Jahr für eine Person und 2.000 € für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Deine Bank berücksichtigt ihn nur, soweit du ihr einen Freistellungsauftrag erteilt hast (§ 44a EStG); willst du ihre Abrechnung nachrechnen, gib an, was davon noch frei ist. Ist nichts mehr frei: 0.

Ergebnis

Steuer auf die Vorabpauschale: 41,35 €

Vorabpauschale
224,00 €
Davon steuerfrei (Teilfreistellung)
67,20 €
Steuerpflichtig
156,80 €
Abgeltungsteuer
39,20 €
Solidaritätszuschlag
2,15 €
Steuer insgesamt
41,35 €

Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Erst dann entsteht die Kapitalertragsteuer darauf (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Gerechnet nach den Rechenregeln für 2026, Regelstand 2026.1.

Rechenweg

  1. Basisertrag = 10.000,00 € × 3,20 % × 0,7 = 224,00 €. Das ist der Wert am Jahresanfang mal 70 % des Basiszinses; der Rechner rundet kaufmännisch auf den Cent.

    Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG · § 18 Abs. 4 InvStG; BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001

  2. Wertzuwachs 800,00 € ≥ 224,00 €: Der Wertzuwachs, 10.800,00 € am Jahresende minus 10.000,00 € am Jahresanfang, erreicht den Basisertrag; die Begrenzung greift nicht. Ohne Ausschüttungen ist die Vorabpauschale 224,00 €.

    Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG

  3. Teilfreistellung 30 % → 156,80 € steuerpflichtig. Bei einem Aktienfonds bleiben 67,20 € von 224,00 € steuerfrei.

    Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InvStG

  4. Abgeltungsteuer = 156,80 € × 25 % = 39,20 €. Der Rechner rundet auf den vollen Cent ab.

    Rechtsgrundlage: § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG

  5. Solidaritätszuschlag = 39,20 € × 5,5 % = 2,15 €; Bruchteile eines Cents fallen weg. Die Freigrenze, die beim Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer gilt, gilt für die Abgeltungsteuer nicht.

    Rechtsgrundlage: § 4 Satz 1 SolZG · § 4 Satz 3 SolZG · § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 SolZG

  6. Steuer auf die Vorabpauschale = 39,20 € + 2,15 € = 41,35 €.

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, jeder nach dem Gesetz. Das Beispiel ist ein thesaurierender Aktienfonds mit 10.000,00 € am Jahresanfang und 10.800,00 € am Jahresende, ohne Kirchensteuer und mit aufgebrauchtem Sparer-Pauschbetrag.

  1. Basisertrag: Der Wert deiner Anteile am Jahresanfang mal Basiszins von 3,20 % mal 0,7 ergibt den Basisertrag (§ 18 Abs. 1 InvStG). Im Beispiel: 10.000,00 € × 3,20 % × 0,7 = 224,00 €.
  2. Deckel und Ausschüttungen: Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der Wertzuwachs des Jahres plus die Ausschüttungen, und die Ausschüttungen werden vom Basisertrag abgezogen (§ 18 Abs. 1 InvStG). Im Beispiel stieg der Wert um 800,00 €, die Vorabpauschale bleibt bei 224,00 €.
  3. Kaufmonat: Hast du die Anteile im Lauf des Jahres gekauft, sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kauf (§ 18 Abs. 2 InvStG). Im Beispiel lagen die Anteile das ganze Jahr im Depot, es bleibt bei 224,00 €.
  4. Teilfreistellung: Bei einem Aktienfonds bleiben 30 % steuerfrei, bei einem Mischfonds 15 % (§ 20 InvStG). Im Beispiel sind 156,80 € steuerpflichtig.
  5. Steuer: Ist dein Sparer-Pauschbetrag aufgebraucht, fallen 25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) und 5,5 % Solidaritätszuschlag an, der Solidaritätszuschlag auf den Cent abgeschnitten (§ 4 SolZG), dazu gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Beispiel: 39,20 € plus 2,15 €, zusammen 41,35 €.

Häufige Fragen

Wann zieht mein Broker die Steuer auf die Vorabpauschale ein?

Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Dann behält dein Broker die Steuer ein, meist vom Verrechnungskonto.

Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds an?

Ja, wenn die Ausschüttungen des Jahres unter dem Basisertrag bleiben. Dann wird nur der Unterschied als Vorabpauschale angesetzt (§ 18 Abs. 1 InvStG).

Muss ich zahlen, wenn mein Fonds im Jahr an Wert verloren hat?

Nein. Ohne Wertzuwachs und ohne Ausschüttung ist die Vorabpauschale null, denn sie ist auf den Wertzuwachs plus die Ausschüttungen begrenzt.

Versteuere ich die Vorabpauschale beim Verkauf noch einmal?

Nein. Beim Verkauf werden die schon angesetzten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Du versteuerst sie früher, nicht zweimal.

Hilft mir der Freistellungsauftrag bei der Vorabpauschale?

Ja, soweit er reicht: Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € im Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Mit freiem Pauschbetrag wäre die Steuer im Beispiel 0,00 €.

So funktioniert die Vorabpauschale

Steuer, auch ohne Verkauf

Auf Erträge aus Fonds kann Steuer anfallen, bevor du Anteile verkaufst oder der Fonds ausschüttet. Das Investmentsteuergesetz setzt dafür jedes Jahr einen pauschalen Ertrag an, die Vorabpauschale (§ 18 InvStG). Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, die ihre Erträge wieder anlegen. Aber auch bei einem ausschüttenden Fonds kann eine Vorabpauschale entstehen, wenn seine Ausschüttungen im Jahr unter dem Basisertrag bleiben, aus dem sie berechnet wird.

Die Vorabpauschale zählt wie Ausschüttungen und Gewinne aus einem Verkauf zu den Investmenterträgen (§ 16 Abs. 1 InvStG). Sie ist kein Geld, das dir ausgezahlt wird, sondern ein Betrag, den das Gesetz als Ertrag ansetzt. Als Investmentertrag gehört sie zu deinen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG), auch wenn du die Anteile behältst.

Wie sie berechnet wird

Ausgangspunkt ist der Basisertrag: der Rücknahmepreis deiner Anteile zu Beginn des Jahres, multipliziert mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet; die Deutsche Bundesbank errechnet ihn zum ersten Börsentag des Jahres, das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn (§ 18 Abs. 4 InvStG). Für 2026 beträgt er 3,20 %.

Der Basisertrag ist begrenzt: Er kann nicht höher sein als der Wertzuwachs deiner Anteile im Jahr, also der Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis, zuzüglich der Ausschüttungen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Ist der Wert im Jahr gefallen, gibt es deshalb keine Vorabpauschale.

Von dem so begrenzten Basisertrag gehen die Ausschüttungen des Jahres ab. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale; negativ wird sie nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG).

Für Anteile, die du im Lauf des Jahres gekauft hast, vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG). Kaufst du im April, zählen also die neun Monate von April bis Dezember.

Teilfreistellung

Ein Teil der Vorabpauschale bleibt steuerfrei, je nach Art des Fonds: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % (§ 20 Abs. 1 und 2 InvStG). Für andere Fonds rechnet der Rechner ohne Teilfreistellung, also mit 0 %. Immobilienfonds, für die eigene Sätze gelten, bildet er nicht ab.

Die Steuer darauf

Vom steuerpflichtigen Teil wird zuerst abgezogen, was von deinem Sparer-Pauschbetrag noch frei ist; er beträgt 1.000 € im Jahr für eine Person und 2.000 € für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Auf den Rest fällt die Abgeltungsteuer von 25 % an (§ 32d Abs. 1 EStG) und auf diese der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (§ 4 SolZG). Die Freigrenze, die beim Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer gilt, gilt für die Abgeltungsteuer nicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 SolZG). Deshalb behält deine Bank ihn auch dann ein, wenn du auf deine Einkommensteuer keinen zahlst, außer sie darf vom Steuerabzug absehen, etwa mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a EStG). Ob er am Ende bleibt, kann die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ändern (§ 32d Abs. 6 EStG).

Bist du Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die Kirchensteuer erhebt, kommt je nach Bundesland Kirchensteuer von 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer hinzu (Kirchensteuergesetze der Länder; § 51a EStG). Die Abgeltungsteuer selbst ist dann etwas niedriger, weil das Gesetz die Kirchensteuer bei ihr berücksichtigt (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Rechner rundet jede dieser Steuern auf den vollen Cent ab.

Wann sie versteuert wird

Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also Anfang 2027 (§ 18 Abs. 3 InvStG). In diesem Zeitpunkt entsteht die Kapitalertragsteuer darauf (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Einnahmen zählen zu dem Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG); deshalb kommt es für die Vorabpauschale 2026 auf den Sparer-Pauschbetrag von 2027 an.

Beim Verkauf

Verkaufst du die Anteile später, mindern die Vorabpauschalen, die während deiner Haltedauer angesetzt wurden, den Gewinn aus dem Verkauf, und zwar in voller Höhe, unabhängig von der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG). Die Vorabpauschalen nehmen so einen Teil des späteren Gewinns vorweg.

Ein Beispiel

Ein thesaurierender Aktienfonds ist am Jahresanfang 10.000,00 € wert und am Jahresende 10.800,00 €. Der Basisertrag beträgt 224,00 €. Der Wert ist um 800,00 € gestiegen; die Begrenzung greift also nicht, und weil der Fonds nichts ausgeschüttet hat, ist die Vorabpauschale 224,00 €.

Nach der Teilfreistellung sind davon 156,80 € steuerpflichtig. Ist der Sparer-Pauschbetrag schon verbraucht und fällt keine Kirchensteuer an, beträgt die Steuer 39,20 € Abgeltungsteuer und 2,15 € Solidaritätszuschlag, zusammen 41,35 €. Mit diesen Werten startet der Rechner oben; dort steht der Rechenweg Schritt für Schritt.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner rechnet für einen einzelnen Fonds mit den Regeln für 2026 und mit einem Kaufmonat für alle Anteile. Hast du im Jahr mehrmals gekauft, etwa mit einem Sparplan, rechne jeden Kauf einzeln: mit den Werten und den Ausschüttungen der dabei gekauften Anteile und seinem Kaufmonat, Anteile aus der Zeit vor 2026 mit „vor 2026“. Den noch freien Sparer-Pauschbetrag gibst du dabei bei der ersten Rechnung an, bei jeder weiteren nur, was davon übrig ist. Die Steuern der einzelnen Rechnungen ergeben zusammen die Steuer, wegen der Rundung in jeder Rechnung bis auf einige Cent, bei vielen Käufen bis auf einige zehn Cent. Andere Kapitalerträge des Jahres und Verluste berücksichtigt der Rechner nur über den Sparer-Pauschbetrag, den du als noch frei angibst; einen Verlustverrechnungstopf und ausländische Quellensteuer bildet er nicht ab. Er rechnet mit deinen Eingaben; das Ergebnis ist eine Modellrechnung und kann von der Abrechnung deiner Bank abweichen.

Im Planer weiterrechnen

Im Planer rechnest du die Vorabpauschale für jedes Jahr deines Plans mit, zusammen mit Rente, Krankenversicherung und Entnahmen.

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