Glossar: Rente, Steuern und Fonds im Ruhestand
Die Begriffe, die in unseren Rechnern, im Ratgeber und im Planer vorkommen, kurz erklärt. Die Zahlen gelten nach den Regeln für 2026, jede mit ihrem Gesetz.
- Abgeltungsteuer
- Die Steuer auf Kapitalerträge mit einem festen Satz von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank behält sie ein; damit ist die Steuer in der Regel abgegolten.
- Abschlag
- Die dauerhafte Kürzung einer Altersrente, die vor der Regelaltersgrenze beginnt: 0,3 % für jeden Monat des früheren Beginns (§ 77 Abs. 2 SGB VI).
- Basisertrag
- Der Wert eines Fonds am Jahresanfang mal Basiszins mal 0,7 (§ 18 Abs. 1 InvStG). Er ist die Obergrenze der Vorabpauschale, bevor Wertzuwachs und Ausschüttungen sie weiter begrenzen.
- Basiszins
- Der Zins, den das Bundesfinanzministerium zu Jahresbeginn für die Vorabpauschale bekannt gibt (§ 18 Abs. 4 InvStG); für 2026 beträgt er 3,20 %.
- Beitragsbemessungsgrenze
- Die Obergrenze der Einnahmen, auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen: 5.812,50 € im Monat im Jahr 2026 (§ 223 Abs. 3 SGB V). In der Rentenversicherung liegt sie bei 101.400,00 € im Jahr (§ 159 SGB VI).
- Besteuerungsanteil
- Der Teil der gesetzlichen Rente, der steuerpflichtig ist. Er hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: 84 % bei Beginn 2026, die ganze Rente bei Beginn ab 2058 (§ 22 Nr. 1 EStG).
- Entgeltpunkte
- Die Punkte, die du in der Rentenversicherung für deine Beiträge sammelst. Ein Jahr mit dem Durchschnittsentgelt von 51.944,00 € bringt einen Punkt; ein Punkt ist 42,52 € Rente im Monat wert.
- Entnahmeplan
- Der regelmäßige Verkauf von Fondsanteilen, um im Ruhestand Ausgaben zu bezahlen. Steuer fällt nur auf den Gewinn in den verkauften Anteilen an.
- FIFO-Verfahren
- First in, first out: Beim Verkauf gelten die zuerst gekauften Anteile eines Wertpapiers im Depot als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Danach richtet sich, welcher Gewinn versteuert wird.
- Freistellungsauftrag
- Der Auftrag an deine Bank, Kapitalerträge bis zu einem Betrag ohne Steuerabzug auszuzahlen (§ 44a EStG). Alle Aufträge zusammen dürfen den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.
- Freiwillige Versicherung
- Die gesetzliche Krankenversicherung für alle, die nicht pflichtversichert sind, etwa Rentner ohne KVdR. Beiträge fallen auf fast alle Einnahmen an, auch auf Kapitalerträge, mindestens auf 1.318,33 € im Monat (§ 240 SGB V).
- Grundfreibetrag
- Das zu versteuernde Einkommen, auf das keine Einkommensteuer anfällt: 12.348,00 € im Jahr 2026 (§ 32a Abs. 1 EStG).
- Günstigerprüfung
- Auf Antrag versteuert das Finanzamt deine Kapitalerträge mit deinem persönlichen Tarif statt mit der Abgeltungsteuer, wenn das günstiger ist (§ 32d Abs. 6 EStG). Im Ruhestand mit niedriger Rente lohnt sich das oft.
- Kapitalertragsteuer
- Die Abgeltungsteuer in der Form, in der die Bank sie einbehält und an das Finanzamt abführt (§ 43 und § 44 EStG), mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Kinderlosenzuschlag
- Der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zum Pflegebeitrag für Versicherte ohne Kinder (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Auch Rentner zahlen ihn.
- Kirchensteuer
- Die Steuer der Kirchenmitglieder, 8 % oder 9 % der Einkommen- oder Kapitalertragsteuer je nach Bundesland. Auf Kapitalerträge behält die Bank sie ein (§ 51a EStG).
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
- Die Pflichtversicherung der Rentner, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Beiträge fallen auf Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen an, nicht auf Kapitalerträge.
- Mindestbemessungsgrundlage
- Die Einnahmen, die bei freiwillig Versicherten mindestens angesetzt werden, auch ohne Einkommen: 1.318,33 € im Monat im Jahr 2026 (§ 240 Abs. 4 SGB V).
- Regelaltersgrenze
- Das Alter, ab dem du die Altersrente ohne Abschlag bekommst: 67 Jahre für alle ab Jahrgang 1964, für ältere Jahrgänge etwas weniger (§ 35 und § 235 SGB VI).
- Rentenfreibetrag
- Der steuerfreie Teil deiner Rente als fester Eurobetrag, festgeschrieben ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1 EStG). Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig.
- Rentenlücke
- Der Unterschied zwischen deinen Ausgaben im Ruhestand und deiner Netto-Rente nach Krankenversicherung und Steuer. Sie muss aus Vermögen oder anderen Einkünften kommen.
- Rentenwert
- Der Betrag, den ein Entgeltpunkt an Monatsrente bringt: 42,52 € ab der Rentenanpassung im Jahr 2026, vorher 40,79 € (§ 68 SGB VI).
- Solidaritätszuschlag
- Ein Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommen- und Kapitalertragsteuer (§ 4 SolZG). Auf die Einkommensteuer erst über einer Freigrenze von 20.350,00 €, auf die Kapitalertragsteuer beim Abzug immer.
- Sparer-Pauschbetrag
- Der jährliche Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000,00 € für eine Person, 2.000,00 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Teilfreistellung
- Der steuerfreie Teil der Erträge eines Investmentfonds: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 0 % bei anderen Fonds (§ 20 InvStG).
- Thesaurierender Fonds
- Ein Fonds, der seine Erträge nicht ausschüttet, sondern wieder anlegt. Auf ihn fällt jedes Jahr die Vorabpauschale an, wenn der Basiszins positiv ist und der Fonds an Wert gewonnen hat.
- Vorabpauschale
- Ein Ertrag, den das Gesetz für Fonds jährlich pauschal ansetzt: höchstens der Basisertrag, begrenzt auf den Wertzuwachs plus Ausschüttungen, minus Ausschüttungen (§ 18 InvStG). Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
- Werbungskosten-Pauschbetrag
- Der Betrag, der ohne Nachweis von bestimmten Einkünften abgezogen wird: 102,00 € von Renten, 1.230,00 € von Arbeitslohn (§ 9a EStG).
- Zugangsfaktor
- Der Faktor, mit dem die Entgeltpunkte bei Rentenbeginn bewertet werden: 1 zur Regelaltersgrenze, 0,3 % weniger je Monat davor und 0,5 % mehr je Monat danach (§ 77 SGB VI).
- Zusatzbeitrag
- Der Beitrag, den jede Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erhebt; im Durchschnitt 2,9 % im Jahr 2026 (§ 242a SGB V). Rentner in der KVdR zahlen davon die Hälfte.