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Netto-Rente-Rechner

Von deiner gesetzlichen Rente gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und, über dem Grundfreibetrag, Einkommensteuer ab. Gib deine Bruttorente, das Jahr deines Rentenbeginns und deine Krankenversicherung ein, und der Rechner zeigt dir, was netto bleibt, mit jedem Rechenschritt, Gesetz und Quelle.

Berechnet wird ein Jahr nach den Regeln von 2026, für eine alleinstehende Person ohne Kirchensteuer und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Rentenbeginne ab 2005 sind möglich.

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server.

Deine Angaben

Deine voraussichtliche Regelaltersrente aus deiner Renteninformation, vor Abzügen und ohne Abschlag.

Es bestimmt, welcher Teil deiner Rente steuerpflichtig ist. Möglich sind die Jahre 2005 bis 2100.

Krankenversicherung in der Rente

In der KVdR bist du, wenn du in der zweiten Hälfte deines Berufslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert warst; das prüft deine Krankenkasse, nicht der Rechner.

Hast du Kinder?

Ohne Kinder zahlst du in der Pflegeversicherung einen Zuschlag.

Andere steuerpflichtige Einkünfte nach Abzug ihrer Kosten, etwa aus einer Vermietung; ohne Kapitalerträge und ohne Arbeitslohn. Keine: 0.

Ergebnis im Monat

Netto-Rente: 1.618,93 € im Monat

Bruttorente
1.913,40 €
Krankenversicherung
− 167,42 €
Pflegeversicherung
− 68,88 €
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
− 58,17 €
Netto-Rente
1.618,93 €

Steuer im Jahr: 698,00 €; steuerpflichtiger Teil deiner Rente: 84 %.

Rechenregeln 2026, Regelstand 2026.1.

Im Planer weiterrechnen

Im Planer rechnest du deine Rente für jedes Jahr bis zum Ende deines Plans, zusammen mit deinem Depot, deinen Ausgaben und Entnahmen. Deine Angaben aus dem Rechner übernimmt er; die übrigen fragt er nach.

Im Planer weiterrechnen

Der Planer übernimmt deine Rente als voraussichtliche Regelaltersrente (Rente laut Renteninformation): Er schreibt sie mit dem Rentenwert fort und rechnet keine weiteren Entgeltpunkte aus deinem Gehalt dazu. Der Planer übernimmt den Betrag ohne Abschlag; den Abschlag für einen früheren oder den Zuschlag für einen späteren Rentenbeginn rechnet er selbst. Hörst du vor der Regelaltersgrenze auf zu arbeiten, zieht der Planer die Entgeltpunkte der Jahre ab, die du nicht arbeitest. Prüfe sie dort mit deiner Renteninformation. Die Angaben reisen im Teil der Adresse nach dem #, den dein Browser nicht an unseren Server schickt.

Rechenweg

  1. Rente im Jahr: 1.913,40 € × 12 = 22.960,80 €.

  2. Besteuerungsanteil für einen Rentenbeginn 2026: 84 %. Der Rechner rechnet mit deiner heutigen Rente und den Regeln von 2026. Steuerfrei: 3.673,73 €. Steuerpflichtig: 22.960,80 € − 3.673,73 € = 19.287,07 €.

    Rechtsgrundlage: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG · § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Sätze 5 und 7 EStG

  3. Werbungskosten-Pauschbetrag: 19.287,07 € − 102,00 € = 19.185,07 € Einkünfte aus der Rente.

    Rechtsgrundlage: § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (Pauschbetrag für Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5)

  4. Krankenversicherung der Rentner, Rente 1.913,40 € im Monat: Du trägst 50 % des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %, den Rest zahlt die Rentenversicherung: 167,42 €. Pflegeversicherung 3,6 %, ganz von dir: 68,88 €. Zusammen 236,30 € im Monat; der Rechner rundet jeden Teil kaufmännisch.

    Rechtsgrundlage: § 237 Satz 1 SGB V · § 241 SGB V · § 242a SGB V; Bekanntmachung des BMG vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7) · § 249a Satz 1 SGB V · § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI; § 1 PBAV 2025

  5. Vorsorgeaufwendungen: Die Beiträge, die du selbst trägst, ziehst du ganz ab: 236,30 € × 12 = 2.835,60 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

  6. Zu versteuerndes Einkommen: Einkünfte aus der Rente 19.185,07 € − Vorsorgeaufwendungen 2.835,60 € − Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 € = 16.313,47 €.

    Rechtsgrundlage: § 10c Satz 1 EStG (Sonderausgaben-Pauschbetrag)

  7. Einkommensteuer nach dem Grundtarif auf 16.313,00 € (das zu versteuernde Einkommen von 16.313,47 €, auf volle Euro abgerundet): 698,00 € im Jahr.

    Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 1 EStG

  8. Die Einkommensteuer von 698,00 € liegt nicht über der Freigrenze von 20.350,00 €: kein Solidaritätszuschlag, 0,00 €.

    Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG

  9. Steuer im Jahr: 698,00 € + 0,00 € = 698,00 €; im Monat 698,00 € ÷ 12 = 58,17 €, kaufmännisch gerundet.

  10. Netto-Rente im Monat: 1.913,40 € − Beiträge 236,30 € − Steuer 58,17 € = 1.618,93 €.

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, jeder nach dem Gesetz. Das Beispiel ist eine Rente von 1.913,40 € im Monat mit Beginn 2026, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, mit Kindern und ohne weitere Einkünfte.

  1. Krankenversicherung: Pflichtversichert zahlst du auf die Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und des Zusatzbeitrags von 2,9 %, zusammen 8,75 %; die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung (§ 249a SGB V). Im Beispiel: 167,42 € im Monat.
  2. Pflegeversicherung: Den Pflegebeitrag von 3,6 % trägst du als Rentner allein (§ 59 SGB XI), ohne Kinder sind es 4,2 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Im Beispiel: 68,88 € im Monat.
  3. Steuerpflichtiger Teil: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Jahresrente steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 EStG). Davon gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € (§ 9a EStG), der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € (§ 10c EStG) und deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab (§ 10 EStG). Im Beispiel bleiben 16.313,47 € zu versteuern.
  4. Einkommensteuer: Auf das zu versteuernde Einkommen wendet der Rechner den Tarif mit dem Grundfreibetrag von 12.348,00 € an (§ 32a EStG); Solidaritätszuschlag fällt erst über der Freigrenze an (§ 3 SolZG). Im Beispiel: 698,00 € im Jahr, 58,17 € im Monat.
  5. Netto-Rente: Bruttorente minus Beiträge minus Steuer ergibt deine Netto-Rente. Im Beispiel: 1.913,40 € − 167,42 € − 68,88 € − 58,17 € = 1.618,93 € im Monat.

Häufige Fragen

Muss ich als Rentner Steuern zahlen?

Nur wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348,00 € liegt (§ 32a EStG). Wie viel deiner Rente dabei zählt, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab.

Warum ist meine Rente nicht vollständig steuerpflichtig?

Weil du deine Beiträge im Arbeitsleben teils aus versteuertem Einkommen gezahlt hast. Der Besteuerungsanteil steigt mit dem Jahr des Rentenbeginns: 50 % bei Beginn bis 2005, 84 % bei Beginn 2026, die ganze Rente bei Beginn ab 2058 (§ 22 EStG).

Zahle ich auf Zinsen und Fondserträge Krankenkassenbeiträge?

In der Krankenversicherung der Rentner nicht: Dort zählen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Als freiwilliges Mitglied zahlst du auch auf Kapitalerträge (§ 240 SGB V).

Was ändert sich, wenn ich keine Kinder habe?

Du zahlst in der Pflegeversicherung den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, also 4,2 % statt 3,6 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Im Beispiel wären es 80,36 € statt 68,88 € im Monat.

Wird meine Rentenerhöhung voll besteuert?

Ja. Der steuerfreie Teil deiner Rente wird ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben, spätere Erhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 EStG).

Von der Bruttorente zur Netto-Rente

Was von der Rente übrig bleibt

Die gesetzliche Rente kommt nicht in voller Höhe auf deinem Konto an. Von ihr gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, und ein Teil von ihr ist einkommensteuerpflichtig. Wie viel das ist, hängt vor allem von drei Dingen ab: wie du in der Rente krankenversichert bist, in welchem Jahr deine Rente begonnen hat und ob du neben der Rente weitere Einkünfte hast.

Der Rechner oben geht diese Schritte für ein Jahr nach den Regeln von 2026 durch und zeigt jeden mit seiner Rechtsgrundlage. Die Netto-Rente ist dann, was von der Bruttorente nach den Beiträgen und der Steuer des Jahres im Monat bleibt.

Krankenversicherung der Rentner

Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Dafür musst du in der zweiten Hälfte deines Berufslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein; jedes Kind zählt dabei mit drei Jahren. Ob das zutrifft, prüft deine Krankenkasse.

In der KVdR zahlst du Beiträge auf die Rente, auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und auf Arbeitseinkommen, die beiden letzten erst ab einer bestimmten Höhe (bei Betriebsrenten in der Krankenversicherung über einem Freibetrag, sonst über einer Freigrenze); auf Mieten und Kapitalerträge zahlst du nichts. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 %. Beides teilen sich bei der Rente die Rentenversicherung und du je zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 % trägst du dagegen allein; ohne Kinder kommt ein Zuschlag von 0,6 % dazu. Beiträge fallen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat an.

Freiwillig gesetzlich versichert

Wer die Bedingung der KVdR nicht erfüllt, bleibt meist freiwillig gesetzlich versichert. Dann zählen alle Einnahmen: die Rente mit 14,6 %, Mieten und Kapitalerträge mit dem ermäßigten Satz von 14 %, dazu jeweils der Zusatzbeitrag. Mindestens zählt die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat, auch wenn deine Einnahmen darunter liegen.

Zu deiner Krankenversicherung zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrags auf die Rente. Den Beitrag zahlst du selbst an deine Krankenkasse.

Privat versichert

Bist du privat versichert, zahlst du deine Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung weiter wie bisher. Auf Antrag zahlt dir die Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung, berechnet wie bei freiwillig Versicherten mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, höchstens aber die Hälfte deines Beitrags zur Krankenversicherung. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss. Gib deshalb beide Beiträge getrennt ein.

Die Steuer auf die Rente

Wie viel deiner Rente steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr deines Rentenbeginns. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, versteuert 50 % der Rente; für einen Rentenbeginn 2026 sind es 84 %, und ab 2058 ist die ganze Rente steuerpflichtig.

Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Kennst du deine Rente bei Rentenbeginn, rechnet der Rechner den steuerfreien Teil aus ihr. Sonst schätzt er ihn aus deiner heutigen Rente; liegt dein Rentenbeginn Jahre zurück, kann die tatsächliche Steuer dann deutlich höher sein, weil deine Rente damals niedriger war.

Vom Einkommen zur Steuer

Vom steuerpflichtigen Teil gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € ab, deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 €. Weitere Einkünfte kommen hinzu. Liegt das Ergebnis nicht über dem Grundfreibetrag von 12.348,00 €, fällt keine Einkommensteuer an. Den Solidaritätszuschlag zahlst du erst, wenn deine Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350,00 € übersteigt.

Ein Beispiel

Eine Bruttorente von 1.913,40 € im Monat, Rentenbeginn 2026, Krankenversicherung der Rentner, mit Kindern, ohne weitere Einkünfte: Die Beiträge betragen 167,42 € für die Kranken- und 68,88 € für die Pflegeversicherung. Steuerpflichtig sind 84 % der Rente; nach allen Abzügen bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 16.313,47 €. Die Einkommensteuer beträgt 698,00 € im Jahr, also 58,17 € im Monat. Netto bleiben 1.618,93 € im Monat.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner rechnet für eine alleinstehende Person. Er kennt keine Zusammenveranlagung von Ehepaaren, keine Kirchensteuer, keinen Altersentlastungsbetrag, keine Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge, keine Kapitalerträge und keinen Zusatzbeitrag deiner eigenen Krankenkasse. Er rechnet mit zwölf gleichen Monaten, also ohne Rentenanpassung im Juli und ohne Rentenbeginn im Lauf des Jahres. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt er nicht. Deine Beiträge zieht er ganz als Vorsorgeaufwendungen ab; privat Versicherte können nur den Anteil für die Basisabsicherung abziehen, ihre Steuer kann deshalb höher sein. Im Planer rechnest du mit deinem eigenen Zusatzbeitrag, mit Kirchensteuer, mit Kapitalerträgen und mit jedem Jahr bis zum Ende deines Plans.