Rentenbesteuerung: wie viel deiner gesetzlichen Rente du versteuerst
Die gesetzliche Rente ist nicht steuerfrei, aber auch nicht vollständig steuerpflichtig. Wie viel davon zählt, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab. Hier liest du, wie das Gesetz rechnet, warum Rentenerhöhungen anders behandelt werden als die erste Rente und ab wann du tatsächlich Einkommensteuer zahlst.
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 05.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
Das Prinzip: nachgelagerte Besteuerung
Seit dem Alterseinkünftegesetz wird die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert: Die Beiträge, die du im Arbeitsleben zahlst, mindern nach und nach immer stärker deine Steuer, und dafür ist die Rente im Alter steuerpflichtig. Weil frühere Jahrgänge ihre Beiträge zum großen Teil aus versteuertem Einkommen gezahlt haben, steigt der steuerpflichtige Teil der Rente langsam an. So soll niemand dasselbe Geld zweimal versteuern.
Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Dort steht eine Tabelle, die jedem Jahr des Rentenbeginns einen Besteuerungsanteil zuordnet. Dieser Anteil gilt für deine Rente ein Leben lang; er ändert sich nicht, wenn die Tabelle für spätere Jahrgänge weiter steigt.
Der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns
Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, versteuert 50 % seiner Rente. Für jeden späteren Jahrgang stieg der Anteil zunächst in größeren Schritten. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, und für jeden weiteren Jahrgang wächst er um 0,5 Prozentpunkte. Wer ab 2058 in Rente geht, versteuert die ganze Rente.
Für dich zählt allein das Jahr, in dem deine Rente beginnt, nicht dein Geburtsjahr und nicht das Jahr, in dem du den Antrag stellst. Gehst du ein Jahr früher in Rente, ist der Besteuerungsanteil etwas niedriger; dafür kann ein Abschlag die Rente selbst dauerhaft mindern. Wie das zusammenspielt, zeigt der Artikel zur Rente mit 63.
Der Rentenfreibetrag: ein fester Eurobetrag
Der Teil deiner Rente, der nicht steuerpflichtig ist, heißt Rentenfreibetrag. Das Gesetz rechnet ihn nur einmal aus: im Jahr nach dem Rentenbeginn, mit der Rente dieses ersten vollen Jahres. Ab dann bleibt er als fester Eurobetrag stehen, für die ganze Laufzeit der Rente.
Das hat eine Folge, die viele überrascht: Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Steigt der Rentenwert, wächst deine Rente, der Freibetrag aber nicht. Über die Jahre steigt deshalb der Teil deiner Rente, den du tatsächlich versteuerst, auch wenn dein Besteuerungsanteil auf dem Papier gleich bleibt. Zum Vergleich: Der aktuelle Rentenwert stieg zuletzt von 40,79 € auf 42,52 € je Entgeltpunkt.
Vom steuerpflichtigen Teil zum zu versteuernden Einkommen
Der steuerpflichtige Teil der Rente ist noch nicht das, worauf du Steuer zahlst. Davon gehen zuerst der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten von 102,00 € ab (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € (§ 10c EStG). Dann ziehst du deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die du als Rentner zahlst (§ 10 EStG). Wie hoch diese Beiträge sind, erklärt der Artikel zur Krankenversicherung der Rentner.
Hast du weitere Einkünfte, etwa aus einem Minijob, einer Betriebsrente oder einer Vermietung, kommen sie dazu. Erträge aus deinem Depot gehören dagegen meist nicht hierher: Sie trägt die Abgeltungsteuer, die deine Bank direkt einbehält. Nur wenn dein persönlicher Steuersatz niedriger ist, holst du dir mit der Günstigerprüfung Geld zurück; der Artikel zur Kapitalertragsteuer im Ruhestand rechnet das vor.
Der Grundfreibetrag entscheidet, ob Steuer anfällt
Auf das zu versteuernde Einkommen wendet das Finanzamt den Einkommensteuertarif an (§ 32a EStG). Bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € im Jahr 2026 fällt keine Steuer an. Darüber steigt der Steuersatz stufenlos bis zum Spitzensteuersatz von 45 %. Den Solidaritätszuschlag zahlst du nur, wenn deine Einkommensteuer über der Freigrenze von 20.350,00 € liegt (§ 3 SolZG), was bei einer durchschnittlichen Rente nicht der Fall ist.
Liegt dein Einkommen über dem Grundfreibetrag, erwartet das Finanzamt in der Regel eine Steuererklärung; Rentenbezüge meldet die Rentenversicherung ohnehin elektronisch. Viele Rentnerinnen und Rentner zahlen am Ende wenig oder keine Steuer, weil die Abzüge und der Grundfreibetrag den größten Teil der Rente abdecken.
Rechenbeispiel: Rentenbeginn im Juli 2025
Angenommen, deine Rente beginnt im Juli 2025 mit 1.500,00 € im Monat und steigt im Juli 2026 um 4,24 % auf 1.563,60 €. Im Jahr 2026, dem ersten vollen Jahr, bekommst du sechs Monate die alte und sechs Monate die neue Rente, zusammen 18.381,60 €.
Für den Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 %. Steuerfrei bleiben also 16,5 % dieser Jahresrente, das sind 3.032,96 €. Dieser Betrag ist ab jetzt dein fester Rentenfreibetrag. Steuerpflichtig sind 15.348,64 €; nach dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € bleiben 15.246,64 € Einkünfte aus der Rente.
Wie viel Steuer daraus wird, hängt von deinen Beiträgen zur Krankenversicherung und deinen übrigen Einkünften ab. Für eine Rente von 1.913,40 € im Monat mit Beginn 2026, pflichtversichert und ohne weitere Einkünfte, ergibt der Netto-Rente-Rechner ein zu versteuerndes Einkommen von 16.313,47 € und eine Einkommensteuer von 698,00 € im Jahr, also 58,17 € im Monat. Netto bleiben 1.618,93 €.
Was das für deine Planung heißt
Für die Planung zählt nicht die Steuer im ersten Rentenjahr, sondern über die ganze Laufzeit. Weil Erhöhungen voll steuerpflichtig sind, wächst deine Steuer in der Regel schneller als deine Rente. Wenn du daneben aus einem Depot entnimmst, kommen Abgeltungsteuer und Teilfreistellung dazu, und deine Krankenversicherung kann davon abhängen, wie du versichert bist.
Der Planer rechnet das alles Jahr für Jahr zusammen: Rente mit Rentenfreibetrag, Einkommensteuer, Beiträge, Entnahmen und die Steuer darauf, mit Rechenweg und Quelle für jede Zahl. Begriffe wie Besteuerungsanteil oder Grundfreibetrag findest du kurz erklärt im Glossar.
Häufige Fragen
Ab welcher Rente muss ich Steuern zahlen?
Das hängt vom Jahr deines Rentenbeginns, deinen Beiträgen zur Krankenversicherung und deinen übrigen Einkünften ab. Steuer fällt erst an, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348,00 € liegt.
Ändert sich der Besteuerungsanteil, wenn meine Rente steigt?
Nein, der Anteil gilt ein Leben lang. Weil aber der Rentenfreibetrag als Eurobetrag feststeht, ist jede Erhöhung voll steuerpflichtig.
Wird die Rente direkt von der Rentenversicherung versteuert?
Nein. Die Rentenversicherung zahlt die Rente brutto minus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus. Die Einkommensteuer setzt das Finanzamt nach deiner Steuererklärung fest.
Gilt das auch für Witwen- und Erwerbsminderungsrenten?
Ja, auch sie fallen unter § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil nach dem Jahr ihres Beginns. Folgt eine Rente auf eine frühere, gelten Sonderregeln für das Jahr des Beginns; der Rechner bildet nur die eigene Altersrente ab.
Wird meine Betriebsrente genauso besteuert?
Nein. Eine Betriebsrente wird je nach Durchführungsweg als Versorgungsbezug (§ 19 EStG) oder als sonstige Einkunft (§ 22 Nr. 5 EStG) besteuert, oft in voller Höhe. Der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns gilt für die gesetzliche Rente.
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