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Teilfreistellung: welcher Teil deiner Fondserträge steuerfrei bleibt

Wenn du Erträge aus einem Aktienfonds oder ETF bekommst, bleibt ein fester Teil davon steuerfrei: die Teilfreistellung. Hier liest du, warum es sie gibt, welche Sätze für welche Fondsart gelten, wofür sie zählt und wie viel sie bei einem Verkauf im Beispiel ausmacht.

Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 05.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.

Warum es die Teilfreistellung gibt

Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes zahlen deutsche Publikumsfonds auf bestimmte Erträge wie Dividenden aus Deutschland selbst Steuer. Damit diese Erträge bei dir nicht voll ein zweites Mal besteuert werden, stellt das Gesetz einen pauschalen Teil deiner Fondserträge steuerfrei (§ 20 InvStG). Die Höhe hängt davon ab, wie viel der Fonds laut seinen Anlagebedingungen in Aktien anlegt.

Die Teilfreistellung gilt für alle Investmentfonds, auch für ausländische ETFs, und sie wird automatisch angewendet: Deine Bank kennt die Fondsart und rechnet sie beim Steuerabzug ein. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gelten andere Sätze; dieser Ratgeber und der Planer behandeln Privatanleger.

Die Sätze nach Fondsart

Ein Aktienfonds legt laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als die Hälfte seines Vermögens in Aktien an. Für Privatanleger sind bei ihm 30 % der Erträge steuerfrei. Ein Mischfonds legt mindestens ein Viertel in Aktien an; bei ihm sind es 15 %. Für alle übrigen Fonds, etwa reine Anleihe- oder Geldmarktfonds, gilt keine Teilfreistellung, der Satz beträgt 0 %.

Für Immobilienfonds gelten eigene, höhere Sätze, die der Planer nicht abbildet. Welche Fondsart deiner ist, steht im Basisinformationsblatt oder in der Abrechnung deiner Bank; bei Aktien-ETFs ist es fast immer ein Aktienfonds.

Wie die Fondsart festgelegt wird

Entscheidend sind die Anlagebedingungen, nicht die Zusammensetzung an einem einzelnen Tag. Ein Fonds, der sich verpflichtet, fortlaufend mehr als die Hälfte in Aktien zu halten, gilt als Aktienfonds, auch wenn sein Anteil kurzzeitig schwankt. Ändert ein Fonds seine Anlagebedingungen oder verfehlt er die Quote dauerhaft, gelten die Anteile steuerlich als verkauft und neu gekauft (§ 22 InvStG). Die Steuer auf diesen gedachten Gewinn fällt aber erst an, wenn du die Anteile tatsächlich verkaufst.

Bei einem Dachfonds, der in andere Fonds anlegt, zählen die Aktienquoten der Zielfonds anteilig mit. Bei ETFs auf breite Aktienindizes musst du dich darum in der Regel nicht kümmern: Die Fondsgesellschaft meldet die Fondsart, und deine Bank übernimmt sie in ihre Abrechnung.

Wofür die Teilfreistellung zählt

Sie gilt für alle drei Arten von Fondserträgen: Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen (§ 16 InvStG). Bei einem Aktienfonds ist also auch die Vorabpauschale nur zu 70 % steuerpflichtig und zu 30 % steuerfrei. Der Vorabpauschale-Rechner rechnet das in seinem Rechenweg vor.

Die Teilfreistellung gilt genauso für Verluste: Verkaufst du mit Verlust, zählt dieser Verlust nur zum steuerpflichtigen Teil. Und sie mindert nur die Steuer, nicht deinen Sparer-Pauschbetrag: Der wird auf den Teil angerechnet, der nach der Teilfreistellung übrig bleibt. Wie du ihn verteilst, steht im Artikel zum Freistellungsauftrag.

Laufende Erträge: Vorabpauschale und Ausschüttungen

Die Teilfreistellung wirkt auch bei laufenden Erträgen. Im Beispiel des Vorabpauschale-Rechners, einem Aktienfonds mit 10.000,00 € am Jahresanfang, beträgt die Vorabpauschale 224,00 €. Steuerpflichtig sind nach der Teilfreistellung 156,80 €, und die Steuer darauf ist 41,35 €, wenn der Sparer-Pauschbetrag aufgebraucht ist. Ohne Teilfreistellung wäre die ganze Vorabpauschale steuerpflichtig. Bei einem ausschüttenden Aktienfonds gilt dasselbe für jede Ausschüttung: 30 % davon bleiben steuerfrei, den Rest verrechnet die Bank mit deinem Freistellungsauftrag oder besteuert ihn.

Beim Verkauf: erst FIFO, dann Teilfreistellung

Hast du einen Fonds über Jahre in mehreren Käufen erworben, gelten beim Verkauf die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG, FIFO). Für jeden Kauf wird der Gewinn als Verkaufserlös minus Anschaffungskosten berechnet, abzüglich der Vorabpauschalen, die für diese Anteile schon versteuert wurden (§ 19 Abs. 1 InvStG). Erst auf diesen Gewinn wendet die Bank die Teilfreistellung an.

Rechenbeispiel: ein Verkauf aus zwei Käufen

Angenommen, du hast 10 Anteile eines Aktienfonds für 1.000,00 € gekauft und später noch einmal 10 Anteile für 1.500,00 €. Jetzt verkaufst du 15 Anteile zu je 200 €, also für 3.000,00 €. Nach FIFO sind das alle Anteile des ersten Kaufs und die Hälfte des zweiten; zusammen haben sie 1.750,00 € gekostet. Der Gewinn beträgt 1.250,00 €.

Davon bleiben 30 % steuerfrei, das sind 375,00 €. Steuerpflichtig sind 875,00 €. Ist dein Sparer-Pauschbetrag schon aufgebraucht, zahlst du darauf 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag, zusammen 230,78 €. Bei einem Mischfonds wären 1.062,50 € steuerpflichtig und die Steuer 280,22 €; ohne Teilfreistellung, etwa bei einem Anleihefonds, wären es 329,68 €.

Die Teilfreistellung spart dir hier also 30 % der Steuer. Im Ruhestand, wenn du regelmäßig Anteile verkaufst, summiert sich das über die Jahre.

Was das für deine Planung heißt

Für die Planung zählt, wie viel deiner Entnahmen Gewinn ist und wie viel davon steuerfrei bleibt. Am Anfang eines Entnahmeplans verkaufst du die ältesten Anteile mit meist hohen Gewinnen; später wird die Rechnung eine andere. Der Artikel zum Entnahmeplan zeigt, was netto aus einem Verkauf wird, und der zur Kapitalertragsteuer im Ruhestand, wann die Günstigerprüfung hilft.

Der Planer führt jeden Kauf als eigenen Posten mit Kaufdatum und Anschaffungskosten, verkauft nach FIFO und rechnet Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag und Steuer in jedem Jahr. Die Begriffe stehen im Glossar.

Häufige Fragen

Muss ich die Teilfreistellung selbst beantragen?

Nein. Deine Bank wendet sie beim Steuerabzug automatisch an, nach der Fondsart, die der Fonds meldet.

Gilt die Teilfreistellung auch für ETFs?

Ja. Ein ETF ist steuerlich ein Investmentfonds; ein Aktien-ETF bekommt die Teilfreistellung von 30 %.

Gilt sie auch für die Vorabpauschale?

Ja, für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkaufsgewinne gleichermaßen (§ 20 InvStG).

Was passiert mit Verlusten?

Sie zählen ebenfalls nur zum steuerpflichtigen Teil: Bei einem Aktienfonds bleiben 30 % des Verlusts unberücksichtigt.

Warum bekommt ein Mischfonds weniger Teilfreistellung?

Weil er weniger in Aktien anlegt und deshalb weniger Erträge hat, die schon im Fonds besteuert werden. Das Gesetz knüpft den Satz an die Aktienquote in den Anlagebedingungen.

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