Betriebsrente: Steuer und Beiträge Schritt für Schritt
Kranken- und Pflegeversicherung
Auf Betriebsrenten zahlen Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und den Zusatzbeitrag voll, ohne Anteil der Rentenversicherung (§ 248 SGB V). Pflichtversicherte in der KVdR haben in der Krankenversicherung einen Freibetrag von 197,75 € im Monat (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). In der Pflegeversicherung ist derselbe Betrag nur eine Freigrenze: Liegt die Betriebsrente darüber, ist alles beitragspflichtig (§ 57 SGB XI).
Freiwillig Versicherte
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf die ganze Betriebsrente, ohne Freibetrag, und auch auf andere Einkünfte wie Mieten oder Kapitalerträge (§ 240 SGB V). Das macht bei der Betriebsrente schnell einige Euro im Monat aus.
Der Versorgungsfreibetrag
Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse sind Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG). Von ihnen bleibt ein Teil steuerfrei, der mit jedem Beginnjahr kleiner wird: für einen Beginn 2026 12,8 % der Jahresbezüge, höchstens 960,00 €, dazu ein Zuschlag. Der Betrag gilt für die ganze Laufzeit. Dazu kommt ein Pauschbetrag von 102,00 € für Werbungskosten (§ 9a EStG).
Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung
Renten aus diesen drei Wegen sind voll steuerpflichtig, soweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Einen Versorgungsfreibetrag gibt es nicht. Der Pauschbetrag von 102,00 € gilt für sie und die gesetzliche Rente zusammen; der Rechner nimmt an, dass ihn die gesetzliche Rente schon nutzt.
Das Rechenbeispiel
500,00 € Betriebsrente aus einer Direktzusage, Beginn 2026, in der KVdR mit Kindern: Krankenversicherung 52,90 € auf 302,25 €, Pflegeversicherung 18,00 €. Von 6.000,00 € im Jahr bleiben 768,00 € Versorgungsfreibetrag, 288,00 € Zuschlag und 102,00 € Pauschbetrag frei. Neben 20.000,00 € übrigem Einkommen kostet sie 1.015,00 € Einkommensteuer im Jahr. Netto bleiben 344,52 € im Monat.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einzeln veranlagt und ohne Kirchensteuer, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, und nimmt an, dass die gesetzliche Rente die Beitragsbemessungsgrenze nicht ausschöpft. Kapitalauszahlungen, Riester-geförderte Betriebsrenten und private Krankenversicherung rechnet er nicht. Die Beiträge auf gesetzliche Rente und Betriebsrente zusammen zeigt der Krankenversicherung-Rechner für Rentner.