Steuerfreie Rente: Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag
Zwei Freibeträge
Bei der Rente wirken zwei Freibeträge. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nach dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginns steuerfrei bleibt (§ 22 EStG): Wer 2026 beginnt, versteuert 84 %. Der Grundfreibetrag von 12.348,00 € gilt für jedes zu versteuernde Einkommen (§ 32a EStG).
Die Abzüge
Vom steuerpflichtigen Teil gehen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € (§ 9a EStG), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 EStG) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € ab, bei Ehepaaren 72,00 € (§ 10c EStG).
Ehepaare
Bei Zusammenveranlagung zahlt ein Paar das Doppelte der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG). So bleibt bis 24.696,00 € steuerfrei. Hat nur ein Partner eine Rente, bleibt bei einem Rentenbeginn 2026 eine Rente bis 2.894,39 € im Monat frei.
Später im Ruhestand
Der Rentenfreibetrag wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben. Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig, während der Grundfreibetrag mit dem Tarif steigt. Ob eine Rente steuerfrei bleibt, kann sich darum von Jahr zu Jahr ändern.
Das Rechenbeispiel
1.913,40 € Bruttorente, Beginn 2026: Von 22.960,80 € sind 84 % steuerpflichtig. Nach den Abzügen bleiben 16.313,47 € zu versteuern; das kostet 698,00 € Einkommensteuer im Jahr. Steuerfrei bliebe die Rente bis 1.453,12 € im Monat, für ein Ehepaar mit nur dieser Rente bis 2.894,39 €.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet die gesetzliche Rente als einziges Einkommen, pflichtversichert in der KVdR, ohne Kirchensteuer, mit einem vollen Rentenjahr. Andere Einkünfte, freiwillig oder privat Versicherte und Rentenerhöhungen seit dem Beginn rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner und der Planer.