Fünftelregelung: so wird die Abfindung besteuert
Was die Fünftelregelung ist
Eine Abfindung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1 EStG). Sie wird zum übrigen Einkommen gerechnet und voll besteuert, aber zu einem ermäßigten Satz: Die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG verteilt sie rechnerisch auf fünf Jahre. So steigt der Steuersatz weniger, als wenn die ganze Summe auf einmal dazukäme.
Die Rechnung
Zuerst die Steuer auf das übrige Einkommen. Dann die Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Der Unterschied mal fünf ist die Steuer auf die Abfindung. Ist das übrige Einkommen negativ, ist die Steuer das Fünffache der Steuer auf ein Fünftel des ganzen Einkommens. Ehepaare rechnen jeden Schritt mit dem Splittingtarif.
Lohnsteuer und Steuererklärung
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an (Wachstumschancengesetz; § 39b Abs. 3 EStG). Er behält also mehr Lohnsteuer ein; die Ermäßigung gibt es mit der Steuererklärung des Jahres, das Finanzamt erstattet den Unterschied.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Einkommensteuer über 20.350,00 € liegt, bei Zusammenveranlagung über 40.700,00 €; darüber steigt er allmählich auf 5,5 % (§ 3 und § 4 SolZG). Kirchensteuer sind 8 % oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland.
Das Rechenbeispiel
50.000,00 € Abfindung neben 40.000,00 € übrigem Einkommen: Ohne Abfindung beträgt die Einkommensteuer 7.209,00 €. Ein Fünftel, 10.000,00 €, erhöht sie um 3.339,00 €; mal fünf ergibt das eine Einkommensteuer von 23.904,00 €. Ohne Fünftelregelung wären es 26.664,00 €. Mit Solidaritätszuschlag kostet die Abfindung 17.117,92 € statt 20.206,36 €: 3.088,44 € weniger.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner prüft nicht, ob die Bedingungen der Fünftelregelung erfüllt sind, und rechnet weder Progressionsvorbehalt, etwa durch Arbeitslosengeld, noch Sozialversicherung. Die Steuer auf deine Rente rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner.