Kapitalertragsteuer auf ETF-Verkäufe: FIFO und Teilfreistellung
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 12.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
Beim Verkauf von ETF-Anteilen versteuerst du nur den Gewinn, nicht den Erlös. Welche Anteile als verkauft gelten, bestimmt das FIFO-Verfahren: die zuerst gekauften zuerst. Bei einem Aktien-ETF bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei, auf den Rest fallen 25 % Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag an.
Steuerpflichtig ist der Gewinn im verkauften Anteil
Der Gewinn ist der Verkaufserlös minus die Anschaffungskosten der verkauften Anteile (§ 19 Abs. 1 InvStG mit § 20 Abs. 4 EStG). Davon gehen die Vorabpauschalen ab, die für diese Anteile in den Vorjahren schon versteuert wurden. So wird nichts zweimal besteuert.
Kosten des Verkaufs wie Ordergebühren mindern den Gewinn ebenfalls. Die Bank rechnet das selbst und behält die Steuer beim Verkauf ein.
FIFO: die ältesten Anteile gehen zuerst
Wer Anteile desselben Fonds zu verschiedenen Zeiten gekauft hat, verkauft immer zuerst die ältesten (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Das FIFO-Verfahren gilt je Depot. Bei einem langjährigen Sparplan sind die ältesten Anteile die mit dem höchsten Gewinn.
Liegen Anteile desselben Fonds in zwei Depots, rechnet jede Bank ihre eigene Reihenfolge. Ein Depotübertrag nimmt die Anschaffungsdaten mit.
Die Teilfreistellung hängt vom Fondstyp ab
Bei Aktienfonds, die mehr als die Hälfte in Aktien anlegen, bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei anderen Fonds nichts (§ 20 InvStG). Das gleicht aus, dass der Fonds selbst schon Steuer auf Dividenden zahlt; mehr dazu im Artikel zur Teilfreistellung.
Nach der Teilfreistellung greift der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €, soweit er nicht verbraucht ist. Erst auf den Rest fallen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder Kirchensteuer an.
Rechenbeispiel: 15 Anteile für 3.000 €
Du hast 10 Anteile eines Aktien-ETF für 1.000 € gekauft und später 10 weitere für 1.500 €. Nun verkaufst du 15 Anteile zu 200 €, also für 3.000 €. Nach FIFO sind das alle Anteile des ersten Kaufs und der Rest aus dem zweiten; zusammen haben sie 1.750 € gekostet.
Der Gewinn beträgt 1.250 €, davon bleiben 375 € steuerfrei. Steuerpflichtig sind 875 €, und ohne freien Pauschbetrag kostet das 230,78 €. Auf dem Konto landen 2.769,22 €, die Steuer macht 7,69 % des Erlöses aus.
Der Zeitpunkt des Verkaufs verschiebt die Steuer
Der Sparer-Pauschbetrag gilt je Kalenderjahr. Wer Verkäufe über mehrere Jahre verteilt, nutzt ihn jedes Jahr neu, und ein Teil des Gewinns bleibt dauerhaft steuerfrei. Bei Ehepaaren mit gemeinsamem Freistellungsauftrag ist der Betrag doppelt so hoch.
Manche verkaufen am Jahresende gerade so viele Anteile, wie der freie Pauschbetrag an Gewinn abdeckt, und kaufen sie sofort zurück. Die neuen Anteile haben einen höheren Einstandspreis, der spätere Gewinn fällt kleiner aus.
Ein Mischfonds kostet bei gleichem Gewinn mehr
Derselbe Verkauf aus einem Mischfonds hätte 1.062,50 € steuerpflichtigen Gewinn und 280,22 € Steuer ergeben. Bei einem Renten- oder Geldmarktfonds ohne Teilfreistellung wären es 329,68 €.
Der Unterschied kommt allein aus der Teilfreistellung. Wie viel der Fonds in Aktien hält, steht in seinen Anlagebedingungen; die Bank übernimmt die Einstufung.
Verluste werden verrechnet
Bei einem Verkauf mit Verlust merkt sich die Bank den Betrag im Verlustverrechnungstopf und verrechnet ihn mit späteren Gewinnen. Auch beim Verlust gilt die Teilfreistellung: Bei einem Aktienfonds zählen nur 70 % davon.
Was am Jahresende übrig ist, trägt die Bank ins nächste Jahr vor. Wer den Verlust mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen will, beantragt eine Verlustbescheinigung und gibt sie in der Anlage KAP an.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer zahle ich beim Verkauf eines ETF?
Auf den Gewinn nach Teilfreistellung und Sparer-Pauschbetrag 25 % Abgeltungsteuer, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und für Kirchenmitglieder Kirchensteuer.
Kann ich bestimmen, welche Anteile verkauft werden?
Nein. Im selben Depot gelten immer die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Werden die Vorabpauschalen beim Verkauf berücksichtigt?
Ja. Sie werden vom Gewinn abgezogen, weil sie schon versteuert sind (§ 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG).
Muss ich den Verkauf in der Steuererklärung angeben?
Nicht, wenn eine Bank in Deutschland die Steuer einbehalten hat. Für die Günstigerprüfung oder ein ausländisches Depot gehört er in die Anlage KAP.
Zählt der Verkauf für die Krankenversicherung?
Für Pflichtmitglieder der KVdR nicht. Freiwillig Versicherte zahlen auf den Gewinn Beiträge, nicht auf den ganzen Erlös.
Quellen
- § 20 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 16 InvStG: Investmenterträge
- § 19 InvStG: Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen
- § 20 InvStG: Teilfreistellung
- § 43a EStG: Bemessung der Kapitalertragsteuer
Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Vorabpauschale-Rechner.