Methodik und Quellen
Stand: Oktober 2026
Hier steht für jeden Rechner und für den Planer, nach welchen Regeln er rechnet, aus welchem Gesetz und welcher Veröffentlichung sie stammen und was er nicht abbildet. Jede Zahl aus dem Gesetz liegt in einem Regelwerk für ihr Jahr, zusammen mit ihrer Quelle. So kannst du jedes Ergebnis selbst nachprüfen.
Wie wir prüfen: Die Rechenregeln prüfen fünfzehn Rechenbeispiele auf den Cent genau; welche das sind, steht unten beim Planer. Außerdem haben unabhängige Prüfungen die Rechner mit eigenen Rechnungen nach dem Gesetz nachgerechnet, in drei Teilen, von denen jeder einen Teil der Rechner abdeckte; jeder Rechner wurde so einmal geprüft, und was die Prüfungen gefunden haben, ist behoben.
Rentenrechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 64 SGB VI: Rentenformel
- § 68 SGB VI und die Rentenwertbestimmungsverordnung: aktueller Rentenwert
- § 70 SGB VI und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung: Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt
- § 159 SGB VI: Beitragsbemessungsgrenze
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor
- § 35 und § 235 SGB VI: Regelaltersgrenze
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet mit heutigen Werten und einem gleichbleibenden Gehalt. Künftige Rentenanpassungen, Zeiten ohne Beiträge, Erwerbsminderung, Mütterrente oder Zuschläge wie den Grundrentenzuschlag kennt er nicht. Die Bruttorente ist nicht das, was ankommt: Der Netto-Rente-Rechner zieht Kranken- und Pflegeversicherung und Steuer ab.
Wie die Zahlen geprüft werden
Drei der Rechenbeispiele des Planers (V6, V7 und V14) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Rentenpunkte-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 70 SGB VI und die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung: Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt
- § 159 SGB VI: Beitragsbemessungsgrenze
- § 68 SGB VI und die Rentenwertbestimmungsverordnung: aktueller Rentenwert
- § 64 SGB VI: Rentenformel
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner bewertet Punkte zum heutigen Rentenwert und ohne Zugangsfaktor. Einen Abschlag bei frühem Rentenbeginn und die Punkte der Jahre bis zur Rente rechnet der Rentenrechner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Zwei der Rechenbeispiele des Planers (V6 und V14) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Mütterrente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 56 SGB VI: Kindererziehungszeiten
- § 249 SGB VI: Kindererziehungszeit für früher geborene Kinder
- § 249 SGB VI in der Fassung ab 2028: 36 Monate für jedes Kind, Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III), BGBl. 2025 I Nr. 362
- § 307d SGB VI in der Fassung ab 2027: Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung
- § 70 Abs. 2 SGB VI: Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
- § 68 SGB VI und die Rentenwertbestimmungsverordnung: aktueller Rentenwert
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet nur die Kindererziehungszeiten. Gehalt in derselben Zeit, die Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr und die Aufteilung zwischen den Eltern rechnet er nicht. Eine Rente, die vor 2019 begann, zeigt er mit den heutigen 30 Monaten; nach dem Gesetz hat sie weniger Monate und dafür Zuschläge, im Ergebnis wenige Zehntausendstel Punkte je Kind mehr. Die Punkte eines Gehalts zeigt der Rentenpunkte-Rechner, die ganze Rente der Rentenrechner.
Rentenbeginn-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 35 und § 235 SGB VI: Regelaltersgrenze
- § 36 und § 236 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 38 und § 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 37 und § 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor und Abschlag
- § 99 SGB VI: Beginn der Rente
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner prüft nicht, ob du 35 oder 45 Versicherungsjahre hast; welche Zeiten zählen, steht in deiner Renteninformation. Erwerbsminderungsrenten, Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge und die Höhe der Rente rechnet er nicht. Was der Abschlag in Euro kostet, zeigt der Rente-mit-63-Rechner.
Netto-Rente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil der Rente und Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen (Nr. 5)
- § 9a EStG: Werbungskosten-Pauschbetrag
- § 10 EStG: Vorsorgeaufwendungen
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 26b EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- § 51a EStG: Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
- Kirchensteuersätze der Länder
- § 19 Abs. 4 KiStG Baden-Württemberg: Aufteilung nach den Steuern im Grundtarif
- § 3 Abs. 2 KiStG Hessen: Aufteilung nach den Steuern im Grundtarif
- Art. 9 KirchStG Bayern: Aufteilung der Kirchensteuer in Bayern, abweichend nach den Summen der Einkünfte
- § 3 SolZG: Freigrenze
- § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag
- § 226 Abs. 2 SGB V: Freigrenze und Freibetrag für Betriebsrenten
- § 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 237 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung der Rentner
- § 240 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz
- § 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz
- § 247 SGB V: Beitragssatz aus Renten
- § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V: § 242a SGB V; Bekanntmachung des BMG vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7)
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
- Die Rentenwerte seit dem Rentenbeginn (§ 68 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung)
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge aus der Rente
- § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung
- § 55 SGB XI: Beitragssatz und Zuschlag für Kinderlose
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung: der geltende Beitragssatz der Pflegeversicherung
- § 57 SGB XI: beitragspflichtige Einnahmen in der Pflegeversicherung
- § 59 SGB XI: Rentner tragen den Pflegebeitrag allein
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner rechnet allein oder zusammen veranlagt, mit Kirchensteuer nach dem gewählten Land und einer Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Er kennt keinen Altersentlastungsbetrag, obwohl er einer voll steuerpflichtigen Betriebsrente ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag zusteht und die Steuer dann senkt (§ 24a EStG), keine Versorgungsbezüge mit Versorgungsfreibetrag, keine Kapitalerträge und keinen Zusatzbeitrag deiner eigenen Krankenkasse. Eine Betriebsrente aus steuerfreien Beiträgen rechnet er voll steuerpflichtig, eine lebenslange aus versteuerten Beiträgen mit dem Ertragsanteil, wenn du das wählst. Er rechnet mit zwölf gleichen Monaten, also ohne Rentenanpassung im Juli und ohne Rentenbeginn im Lauf des Jahres. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt er nicht. Deine Beiträge zieht er ganz als Vorsorgeaufwendungen ab; privat Versicherte können nur den Anteil für die Basisabsicherung abziehen, ihre Steuer kann deshalb höher sein. Im Planer rechnest du mit deinem eigenen Zusatzbeitrag, mit Kapitalerträgen und mit jedem Jahr bis zum Ende deines Plans.
Gehört dein Partner keiner Kirche an, teilen die Länder die gemeinsame Einkommensteuer für die Kirchensteuer unterschiedlich auf: Baden-Württemberg und Hessen etwa nach den Steuern im Grundtarif auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten, Bayern nach den Summen der Einkünfte selbst. Der Rechner nimmt für Bayern dessen Regel und für die übrigen Länder die Grundtarif-Regel; ob dein Land sie genauso regelt und ob es ein besonderes Kirchgeld erhebt, rechnet er nicht nach.
Wie die Zahlen geprüft werden
Drei der Rechenbeispiele des Planers (V8, V9 und V13) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Rente-mit-63-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor, Abschlag und Zuschlag
- § 35 und § 235 SGB VI: Regelaltersgrenze
- § 36 und § 236 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 38 und § 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 37 SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236a SGB VI: Altersgrenzen der Übergangsjahrgänge für schwerbehinderte Menschen
- § 63 SGB VI: Entgeltpunkte aus Beiträgen
- § 70 SGB VI: Entgeltpunkte je Jahr, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- Beitragsbemessungsgrenze und Durchschnittsentgelt: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner wendet den Abschlag auf die Rente an, die deine Renteninformation zur Regelaltersgrenze schätzt, und zieht für die Jahre nach dem Ende deiner Arbeit die Entgeltpunkte ab, die du angibst. Die Versicherungsjahre und die Schwerbehinderung prüft er nicht, das bestätigst du. Das Netto schätzt er für die Krankenversicherung der Rentner mit Kindern, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte, das Break-even-Alter ohne Rentenerhöhungen, Steuer und Zinsen. Der Planer rechnet die Jahre bis zur Rente mit deinem Depot durch.
Rentenerhöhung-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 68 SGB VI und die Rentenwertbestimmungsverordnung: aktueller Rentenwert
- § 65 SGB VI: Anpassung der Renten
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
- § 247 und § 249a SGB V: Beiträge aus der Rente
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet die gesetzliche Rente als einziges Einkommen, alleinstehend, in der KVdR, ohne Kirchensteuer, mit vollen Jahren. Ohne deine Rente bei Rentenbeginn rechnet er sie mit den Rentenwerten West aus der heutigen zurück. Andere Einkünfte rechnet der Netto-Rente-Rechner mit; der Planer setzt sie als weitere Einkünfte Jahr für Jahr zusammen.
Wie die Zahlen geprüft werden
Zwei der Rechenbeispiele des Planers (V8 und V9) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Witwenrente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 46 SGB VI: Witwenrente und Witwerrente
- § 67 SGB VI: Rentenartfaktor
- § 255 SGB VI: Rentenartfaktor nach altem Recht
- § 97 SGB VI: Einkommensanrechnung
- § 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenze für Hinterbliebene
- BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 224 f.: Besteuerung der Witwenrente als Folgerente
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner nimmt die Rente des Verstorbenen, wie du sie eingibst. Starb er vor 65, rechnet die Rentenversicherung mit Zurechnungszeiten und einem möglichen Abschlag; Rentensplitting, Betriebsrenten, die nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden (17,5 % Abzug), Erziehungsrente, Einkommen aus Selbständigkeit, Bezüge als Beamter oder Beamtenversorgung und Steuer rechnet er nicht. Was von deiner eigenen Rente netto bleibt, zeigt der Netto-Rente-Rechner.
Krankenversicherung-Rechner für Rentner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 226 SGB V: Freigrenze und Freibetrag für Betriebsrenten
- § 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 237 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung der Rentner
- § 238 SGB V: Reihenfolge bis zur Beitragsbemessungsgrenze
- § 238a SGB V: Reihenfolge der Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 240 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen nach § 240 SGB V (Investmenterträge nach der Teilfreistellung)
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Werbungskostenpauschale für Kapitalerträge)
- § 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz
- § 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V: § 242a SGB V; Bekanntmachung des BMG vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7)
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
- § 247 SGB V: Beitragssatz aus der Rente
- § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge aus der Rente
- Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- § 55 SGB XI: Beitragssatz und Zuschlag für Kinderlose
- Beitragssatz der Pflegeversicherung: § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI; § 1 PBAV 2025
- § 59 SGB XI: Tragung der Pflegebeiträge aus der Rente
- § 57 SGB XI: beitragspflichtige Einnahmen in der Pflegeversicherung
- § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einen Monat ohne Steuern und für Betriebsrenten der betrieblichen Altersversorgung; für andere Versorgungsbezüge, etwa Beamtenpensionen, gilt der Freibetrag nicht. Ob du in die KVdR kommst, entscheidet deine Krankenkasse; je Kind zählen drei Jahre zur Vorversicherungszeit. Arbeitseinkommen fragt der Rechner nicht ab, obwohl es in der KVdR beitragspflichtig ist und mit der Betriebsrente zur Freigrenze zählt (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Kapitalerträge und Mieten freiwilliger Mitglieder nimmt er so, wie du sie eingibst, Kapitalerträge abzüglich der Werbungskostenpauschale; höhere nachgewiesene Werbungskosten und Verluste aus früheren Jahren rechnet er nicht, und die Beiträge auf eine Kapitalauszahlung zeigt der Betriebsrente-Rechner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Zwei der Rechenbeispiele des Planers (V8 und V13) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
KVdR-Check
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V: Versicherungspflicht der Rentner und Vorversicherungszeit
- § 10 SGB V: Familienversicherung
- § 240 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 237 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung der Rentner
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet mit ganzen Monaten und mit der Summe der Versicherungszeiten, die du angibst; gesetzliche Zeiten im Ausland gibst du selbst mit an, ob ein Abkommen sie gleichstellt, prüft die Kasse. Die Krankenkasse prüft taggenau nach deinem Versicherungsverlauf und entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V, Beamte, hauptberuflich Selbständige und die Krankenversicherung der Landwirte prüft er nicht.
Ausgleichszahlung-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 187a SGB VI: Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Altersrente
- § 187 Abs. 3 SGB VI: Betrag je Entgeltpunkt
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor und Abschlag
- § 35 und § 235 SGB VI: Regelaltersgrenze
- § 36 und § 236 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 38 und § 236b SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 1 der Beitragssatzverordnung: Beitragssätze der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung, seitdem unverändert
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: vorläufiges Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG: Altersvorsorgeaufwendungen und Höchstbetrag
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag und Freigrenzen
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner nimmt dein Einkommen und deine Rentenbeiträge in jedem Zahlungsjahr gleich an und rechnet mit dem Steuertarif und den Werten von heute; der Preis je Punkt steigt in der Regel jedes Jahr mit dem Durchschnittsentgelt. Er rechnet eine Zahlung vor dem Rentenbeginn und für das Jahr des Rentenbeginns einen Geburtstag im Januar. Das Netto schätzt er für die Krankenversicherung der Rentner mit Kindern, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Zusammenveranlagung, den gekürzten Höchstbetrag für Beamte und andere ohne eigene Beiträge (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) und den genauen Betrag aus der Auskunft der Rentenversicherung rechnet er nicht.
Rente-und-Arbeit-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 34 SGB VI: Anspruch auf Rente, ohne Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
- § 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente
- § 5 Abs. 4 SGB VI: Versicherungsfreiheit nach der Regelaltersgrenze und der Verzicht darauf
- § 66 Abs. 3a SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Rentenbeginn
- § 77 Abs. 2 SGB VI: Zugangsfaktor der Zuschläge
- § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: Arbeitslosenversicherung nach der Regelaltersgrenze
- § 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld
- § 3 Nr. 21 EStG: steuerfreier Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze (Aktivrente)
- § 24a EStG: Altersentlastungsbetrag
- § 39b EStG: Lohnsteuerabzug
- Bundesfinanzministerium: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer
- § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a und Abs. 4 EStG: Vorsorgeaufwendungen
- § 46 Abs. 2 EStG: Pflicht zur Steuererklärung
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag und Freigrenzen
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet ohne Kirchensteuer, ohne weitere Einkünfte, ohne Kinderfreibeträge und mit zwölf gleichen Monaten im Jahr. Einen Minijob, den Übergangsbereich, eine Betriebsrente, eine Witwenrente und die Pflegeversicherung in Sachsen rechnet er nicht. Für den Altersentlastungsbetrag nimmt er das Jahr nach dem 64. Geburtstag aus dem Geburtsjahr. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren rechnet er nicht.
Rentenbesteuerung-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil der Rente
- § 9a EStG: Werbungskosten-Pauschbetrag
- § 10 EStG: Vorsorgeaufwendungen
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 26b EStG: Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif und Grundfreibetrag
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag und Freigrenze
- Kirchensteuer: § 51a EStG und die Kirchensteuergesetze der Länder
- § 19 Abs. 4 KiStG Baden-Württemberg: Aufteilung nach den Steuern im Grundtarif
- § 3 Abs. 2 KiStG Hessen: Aufteilung nach den Steuern im Grundtarif
- Art. 9 KirchStG Bayern: Aufteilung der Kirchensteuer in Bayern, abweichend nach den Summen der Einkünfte
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
- Die Rentenwerte seit dem Rentenbeginn (§ 68 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung)
- BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 224 f.: Folgerenten, auch Witwenrente nach Altersrente
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet die Steuer auf die Rente in der KVdR, allein oder in der Zusammenveranlagung mit dem zu versteuernden Einkommen deines Partners. Eigene andere Einkünfte, eine Betriebsrente oder Kapitalerträge ändern das Ergebnis. Der Netto-Rente-Rechner rechnet andere Einkünfte, eine Betriebsrente und freiwillig oder privat Versicherte; der Planer setzt die gesetzliche Rente und weitere Einkünfte Jahr für Jahr zusammen. Bis zu welcher Rente gar keine Steuer anfällt, auch für Ehepaare, zeigt der Steuerfreie-Rente-Rechner.
Gehört dein Partner keiner Kirche an, teilen die Länder die gemeinsame Einkommensteuer für die Kirchensteuer unterschiedlich auf: Baden-Württemberg und Hessen etwa nach den Steuern im Grundtarif auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten, Bayern nach den Summen der Einkünfte selbst. Der Rechner nimmt für Bayern dessen Regel und für die übrigen Länder die Grundtarif-Regel; ob dein Land sie genauso regelt und ob es ein besonderes Kirchgeld erhebt, rechnet er nicht nach.
Wie die Zahlen geprüft werden
Eines der Rechenbeispiele des Planers (V9) prüft die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Steuerfreie-Rente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil der Rente
- § 9a EStG: Werbungskosten-Pauschbetrag
- § 10 EStG: Vorsorgeaufwendungen
- § 10c EStG: Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 32a EStG: Grundfreibetrag und Splittingtarif
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
- Die Rentenwerte seit dem Rentenbeginn (§ 68 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung)
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet die gesetzliche Rente als einziges Einkommen, pflichtversichert in der KVdR, ohne Kirchensteuer, mit einem vollen Rentenjahr. Andere Einkünfte und freiwillig oder privat Versicherte rechnet der Netto-Rente-Rechner, Rentenerhöhungen seit dem Beginn der Rentenerhöhung-Rechner; die Steuer mit Kirchensteuer zeigt der Rentenbesteuerung-Rechner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Eines der Rechenbeispiele des Planers (V8) prüft die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Betriebsrente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 19 Abs. 2 EStG: Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
- § 9a EStG: Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge
- § 22 Nr. 5 EStG: Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Ertrag aus Versicherungen, die Hälfte nach zwölf Jahren
- § 52 Abs. 28 Satz 5 und Abs. 40 EStG: Altverträge vor 2005
- BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 184 f.: Versorgungsfreibetrag bei einer Kapitalauszahlung
- BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rn. 147, 149, 152: Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung und Fünftelregelung
- § 226 Abs. 2 SGB V: Freibetrag und Freigrenze für Versorgungsbezüge
- § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
- § 57 SGB XI: Pflegeversicherung auf Versorgungsbezüge
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einzeln veranlagt und ohne Kirchensteuer, mit dem im Durchschnitt erhobenen Zusatzbeitrag, und nimmt an, dass die gesetzliche Rente die Beitragsbemessungsgrenze nicht ausschöpft; den Versorgungsfreibetrag bemisst er an zwölf Monaten deiner heutigen Betriebsrente; das Gesetz nimmt das Zwölffache des ersten vollen Monats zuzüglich der Sonderzahlungen des Jahres und kürzt im ersten Jahr um ein Zwölftel je Monat ohne Bezüge. Eine monatliche Rente aus Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung rechnet er voll steuerpflichtig, wie bei steuerfreien Beiträgen (§ 3 Nr. 63 EStG); eine lebenslange Rente aus versteuerten Beiträgen wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert, das rechnet der Netto-Rente-Rechner. Bei einer Kapitalauszahlung rechnet er die Steuer im Jahr der Zahlung ohne die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen und die Beiträge mit den heutigen Sätzen für die ganze Laufzeit, in der KVdR ohne weitere Betriebsrente und Arbeitseinkommen, für freiwillige Mitglieder ohne deine übrigen Einnahmen; ob ein alter Vertrag die Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt, prüft er nicht. Eine Betriebsrente vor dem Alter von 63 Jahren (bei Schwerbehinderung 60), Riester-geförderte Betriebsrenten und private Krankenversicherung rechnet er nicht; die Beiträge auf gesetzliche Rente und Betriebsrente zusammen zeigt der Krankenversicherung-Rechner für Rentner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Eines der Rechenbeispiele des Planers (V9) prüft die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Riester- und Rürup-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 22 Nr. 5 EStG: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester)
- § 22 Nr. 1 EStG: Besteuerungsanteil der Basisrente (Rürup)
- § 1 AltZertG: Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einzeln veranlagt, ohne Kirchensteuer und ohne ungeförderte Riester-Beiträge, und weder die Zusammenveranlagung noch Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte. Die Steuer auf die gesetzliche Rente zeigt der Rentenbesteuerung-Rechner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Zwei der Rechenbeispiele des Planers (V5 und V9) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Abfindung-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 34 EStG: außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung
- § 24 EStG: Entschädigungen
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif und Splitting
- § 3 und § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag und Freigrenzen
- Kirchensteuer: § 51a EStG und die Kirchensteuergesetze der Länder
- § 39b EStG: Lohnsteuerabzug, seit dem Wachstumschancengesetz ohne Fünftelregelung
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner prüft nicht, ob die Bedingungen der Fünftelregelung erfüllt sind, und rechnet weder Progressionsvorbehalt, etwa durch Arbeitslosengeld, noch Sozialversicherung. Die Steuer auf deine Rente rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner.
Wie die Zahlen geprüft werden
Eines der Rechenbeispiele des Planers (V9) prüft die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Einmalzahlung-oder-Rente-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen
- § 52 Abs. 28 EStG: alte Verträge und das Alter von 62 Jahren
- § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb und Nr. 5 EStG: Ertragsanteil, Riester und Betriebsrente
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer und der Sparer-Pauschbetrag
- § 93 EStG: schädliche Verwendung bei Riester
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG: Teilkapital zu Beginn der Auszahlung
- § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V: Kapitalauszahlung über 120 Monate
- § 226 Abs. 2 SGB V: Freibetrag für Betriebsrenten
- Statistisches Bundesamt: Sterbetafel, durchschnittliche fernere Lebenserwartung
- Verbraucherzentrale: was der Rentenfaktor angibt
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet ohne Kirchensteuer, ohne Rentenerhöhungen und mit dem Steuertarif von heute für jedes Jahr der Rente. Eine Betriebsrente aus versteuerten Beiträgen, eine Direktzusage, Garantiezeiten, Hinterbliebenenschutz und Verträge eines freiwilligen Mitglieds aus privater Vorsorge rechnet er nicht. Ohne Halbierung bleiben Kapitallebensversicherungen mit zu geringem Todesfallschutz, und bei fondsgebundenen Versicherungen sind 15 % des Ertrags steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 und 9 EStG); beides rechnet er nicht.
Sparplan-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- Europäische Zentralbank: Inflationsziel, die Annahme des Planers
- Deutsches Aktieninstitut: langfristige Renditen, die Grundlage der Renditeannahme
- § 20 InvStG: Teilfreistellung
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer
Was der Rechner nicht rechnet
Steuern auf Fondserträge, Kosten des Fonds und Schwankungen der Kurse rechnet der Rechner nicht. Er nennt keine Produkte. Wie viel Kapital für eine Lücke nötig ist, zeigt der Rentenlücke-Rechner; er nennt die Lücke in heutigen Euro, vergleichbar mit der Entnahme in heutiger Kaufkraft.
Rentenlücke-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 22 EStG: Besteuerung der Rente (für die Netto-Rente)
- § 249a SGB V: Beiträge der Rentner zur Krankenversicherung (für die Netto-Rente)
- Europäische Zentralbank: das Inflationsziel von 2 % (Annahme zur Inflation)
- Deutsches Aktieninstitut: langfristige Renditen von Aktienanlagen (Annahme zur Rendite)
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet ohne Steuern auf die Entnahmen, ohne Beiträge zur Krankenversicherung auf Kapitalerträge und mit einer festen Rendite. Er nimmt an, dass deine Rente und dein Wunschbetrag gleich mit der Inflation steigen; dann wächst die Lücke um die Inflation. Steigt deine Rente langsamer, wächst die Lücke schneller und du brauchst mehr Kapital. Der Planer rechnet all das Jahr für Jahr, mit Steuern je Fondsanteil, Rentenanpassungen und einer Risikoansicht mit vielen möglichen Verläufen.
Entnahmeplan-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- Europäische Zentralbank: das Inflationsziel von 2 % (Annahme zur Inflation)
- Deutsches Aktieninstitut: langfristige Renditen von Aktienanlagen (Annahme zur Rendite)
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer
- § 20 EStG: Kapitalerträge, Gewinn aus dem Verkauf und Sparer-Pauschbetrag
- § 20 InvStG: Teilfreistellung der Fondserträge
- Solidaritätszuschlaggesetz: Zuschlag auf die Abgeltungsteuer
- § 240 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen nach § 240 SGB V (Investmenterträge nach der Teilfreistellung)
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Werbungskostenpauschale für Kapitalerträge)
- § 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz
- § 57 SGB XI: beitragspflichtige Einnahmen in der Pflegeversicherung
Was der Rechner nicht rechnet
Die Steuer zeigt der Rechner für die Entnahme im ersten Jahr, mit dem Gewinnanteil und der Fondsart, die du angibst, und mit dem ganzen Sparer-Pauschbetrag; die Laufzeit rechnet er vor Steuer, dein Geld reicht also eher kürzer. Die Krankenkasse zeigt er nur für freiwillige Mitglieder, mit Kindern und dem durchschnittlich erhobenen Zusatzbeitrag. Der Planer rechnet Steuer und Vorabpauschale für jeden Anteil und jedes Jahr.
4-Prozent-Regel-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer
- § 18 InvStG: Vorabpauschale
- § 20 InvStG: Teilfreistellung
- § 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner wendet nur die Faustregel an: brutto, ohne Rendite, Inflation und Steuern. Wie lange ein Kapital mit deinen Annahmen reicht, rechnet der Entnahmeplan-Rechner; der Planer rechnet die Steuern Jahr für Jahr mit.
Inflationsrechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im Jahresdurchschnitt
- Europäische Zentralbank: Inflationsziel, die Annahme des Planers
- § 65 und § 68 SGB VI: Anpassung der Renten und aktueller Rentenwert
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet mit gleichbleibenden Raten, ohne Steuern und Beiträge. Wie viel Kapital eine Lücke im Ruhestand braucht, zeigt der Rentenlücke-Rechner.
KV-ohne-Arbeit-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 240 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 243 SGB V: ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld
- § 10 SGB V: Familienversicherung und ihre Einkommensgrenze
- § 16 SGB IV: Gesamteinkommen
- § 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag, für zusammen veranlagte Ehegatten gemeinsam
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Einnahmen des Ehegatten, Abzüge für Kinder, Werbungskostenpauschale)
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen nach § 240 SGB V (Investmenterträge nach der Teilfreistellung; Minijob nur in der Pflegeversicherung beitragspflichtig)
- Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- § 55 SGB XI: Beitragssatz und Zuschlag für Kinderlose
- § 57 SGB XI: beitragspflichtige Einnahmen in der Pflegeversicherung
- Der Rechner rechnet mit dem tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,36 % (GKV-Spitzenverband). Die amtliche Rechengröße nach § 242a SGB V liegt bei 2,9 %.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet einen Monat mit den Werten von heute und nimmt ihn für jeden Monat bis zur Rente. Er rechnet ohne Rente, ohne Arbeitslosengeld und ohne eine Beschäftigung über einem Minijob, die dich pflichtversichern würde. Höhere nachgewiesene Werbungskosten, Verluste, eigene Kinder des Ehepartners und die genaue Prüfung des Gesamteinkommens durch die Kasse rechnet er nicht.
Vorabpauschale-Rechner
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026. Zum Rechner
Regeln und Quellen
- § 16 InvStG: Investmenterträge
- § 18 InvStG: Vorabpauschale
- § 19 InvStG: Gewinn beim Verkauf
- § 20 InvStG: Teilfreistellung
- Basiszins für 2026: § 18 Abs. 4 InvStG; BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001
- § 11 EStG: Zufluss im Kalenderjahr
- § 20 EStG: Kapitalerträge und Sparer-Pauschbetrag
- § 32d EStG: Abgeltungsteuer
- § 44 EStG: Entstehung und Einbehalt der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG: Freistellungsauftrag
- § 51a EStG: Kirchensteuer als Zuschlag
- § 3 SolZG: Bemessungsgrundlage und Freigrenze
- § 4 SolZG: Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuersätze der Länder (Informationsblatt der Finanzagentur)
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner rechnet für einen einzelnen Fonds mit den Regeln für 2026 und mit einem Kaufmonat für alle Anteile. Hast du im Jahr mehrmals gekauft, etwa mit einem Sparplan, rechne jeden Kauf einzeln: mit den Werten und den Ausschüttungen der dabei gekauften Anteile und seinem Kaufmonat, Anteile aus der Zeit vor 2026 mit „vor 2026“. Den noch freien Sparer-Pauschbetrag gibst du dabei bei der ersten Rechnung an, bei jeder weiteren nur, was davon übrig ist. Die Steuern der einzelnen Rechnungen ergeben zusammen die Steuer, wegen der Rundung in jeder Rechnung bis auf einige Cent, bei vielen Käufen bis auf einige zehn Cent. Andere Kapitalerträge des Jahres und Verluste berücksichtigt der Rechner nur über den Sparer-Pauschbetrag, den du als noch frei angibst; einen Verlustverrechnungstopf und ausländische Quellensteuer bildet er nicht ab. Er rechnet mit deinen Eingaben; das Ergebnis ist eine Modellrechnung und kann von der Abrechnung deiner Bank abweichen.
Wie die Zahlen geprüft werden
Vier der Rechenbeispiele des Planers (V1 bis V4) prüfen die Rechenregeln dieses Rechners auf den Cent genau.
Der Planer
Regelstand 2026.2 mit den Werten für 2026.
Regeln und Quellen
- Einkommensteuertarif: § 32a Abs. 1 EStG
- Abgeltungsteuer: § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG
- Teilfreistellung: § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InvStG
- Basiszins: § 18 Abs. 4 InvStG; BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001
- Besteuerungsanteil der Rente: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
- Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung: § 241 SGB V
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: § 242a SGB V; Bekanntmachung des BMG vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7)
- Beitragssatz der Pflegeversicherung: § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI; § 1 PBAV 2025
- Aktueller Rentenwert: § 68 SGB VI; § 1 RWBestV 2025; § 1 RWBestV 2026
- Abschlag bei vorgezogener Rente: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI
Was der Planer nicht abbildet
Für die Zukunft rechnet der Planer mit Annahmen, die er vorschlägt und die du ändern kannst, etwa Renditen und Inflation; sie sind keine Prognose. Für Jahre, für die es noch kein Regelwerk gibt, schreibt er die Werte des neuesten Jahres fort. Er prüft deinen Fall nicht persönlich, erstellt keine Steuererklärung und stellt keine Versicherungszeiten fest.
Wie die Zahlen geprüft werden
Fünfzehn Rechenbeispiele prüfen die Rechenregeln des Planers auf den Cent genau. Jedes ist aus dem Gesetz, einer amtlichen Veröffentlichung oder reiner Rechnung abgeleitet.
- V1 Vorabpauschale 2026
- V2 Obergrenze der Vorabpauschale
- V3 Kürzung nach dem Kaufmonat
- V4 Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- V5 Besteuerung der Rente
- V6 Höhe der Rente
- V7 Abschlag bei vorgezogener Rente
- V8 Beiträge in der KVdR
- V9 Einkommensteuertarif 2026
- V10 Günstigerprüfung
- V11 Verkauf nach dem FIFO-Verfahren
- V12 Sparer-Pauschbetrag
- V13 Mindestbemessung für freiwillig Versicherte
- V14 Höchstzahl an Entgeltpunkten im Jahr
- V15 Zinseszins und Kaufkraft