So rechnet der Rechner den Ausgleich
Ausgleich nach § 187a SGB VI
Den Abschlag für einen früheren Rentenbeginn kannst du bis zur Regelaltersgrenze mit Beiträgen ausgleichen (§ 187a SGB VI), mit 45 Versicherungsjahren nur bis zu dem Alter, ab dem die Rente ohne Abschlag möglich ist (Abs. 1 Satz 3). Voraussetzung ist die Auskunft der Rentenversicherung, in der du erklärst, die Rente vorzeitig nehmen zu wollen; sie gibt es ab dem 50. Geburtstag.
Was ein Entgeltpunkt kostet
Ein Entgeltpunkt kostet 18,6 % des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 51.944,00 €, also 9.661,58 € (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Für den Ausgleich teilt die Rentenversicherung diesen Betrag durch den Zugangsfaktor; bei 0,856 kostet ein ausgeglichener Punkt 11.286,90 €.
Die Steuer senkt die Kosten
Die Ausgleichszahlung ist ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und als Altersvorsorge abziehbar, zusammen mit deinen übrigen Rentenbeiträgen bis zum Höchstbetrag von 30.826 € im Jahr (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, 24,7 % von 124.800 €.
Das Rechenbeispiel
Geburtsjahr 1964, Rentenbeginn mit 63, 40 Entgeltpunkte: 48 Monate Abschlag, Zugangsfaktor 0,856, es fehlen 5,76 Punkte. Der ganze Ausgleich kostet 65.012,53 € und bringt 244,92 € Rente im Monat mehr, netto etwa 185,77 €. Verteilt auf 3 Jahre sind jedes Jahr 19.666,00 € abziehbar; bei 50.000 € zu versteuerndem Einkommen spart das zusammen 18.711,00 € Steuer.
Ab wann sich die Zahlung zurückgezahlt hat
Nach Steuer kostet der Ausgleich im Beispiel 46.301,53 €. Bei 185,77 € netto mehr im Monat ist das nach 250 Monaten zurückgezahlt, mit 83 Jahren und 10 Monaten, ohne Zinsen und ohne Rentenerhöhungen.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner nimmt dein Einkommen und deine Rentenbeiträge in jedem Zahlungsjahr gleich an und rechnet mit dem Steuertarif und den Werten von heute; der Preis je Punkt steigt in der Regel jedes Jahr mit dem Durchschnittsentgelt. Er rechnet eine Zahlung vor dem Rentenbeginn und für das Jahr des Rentenbeginns einen Geburtstag im Januar. Das Netto schätzt er für die Krankenversicherung der Rentner mit Kindern, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Zusammenveranlagung, den gekürzten Höchstbetrag für Beamte und andere ohne eigene Beiträge (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) und den genauen Betrag aus der Auskunft der Rentenversicherung rechnet er nicht.