Rentenpunkte kaufen: Abschläge mit der Ausgleichszahlung ausgleichen
Stand: Oktober 2026
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
Wer früher in Rente geht, kann den Abschlag mit einer Zahlung an die Rentenversicherung ausgleichen und so Rentenpunkte kaufen (§ 187a SGB VI). Ein Punkt kostet 9.661,58 €, für den Ausgleich geteilt durch den Zugangsfaktor. Die Zahlung ist als Altersvorsorge abziehbar, und das senkt die Kosten deutlich.
Der Ausgleich nach § 187a SGB VI
Rentenminderungen durch eine vorzeitige Altersrente lassen sich bis zur Regelaltersgrenze durch Beiträge ausgleichen (§ 187a Abs. 1 SGB VI); mit 45 Versicherungsjahren nur bis zu dem Alter, ab dem die Rente ohne Abschlag möglich ist (Satz 3). Grundlage ist eine Auskunft der Rentenversicherung, in der du erklärst, die Rente vorzeitig nehmen zu wollen.
Die Auskunft gibt es ab dem 50. Geburtstag. Sie nennt die höchstmögliche Minderung und den Betrag, der sie ganz ausgleicht; du darfst auch weniger zahlen.
Ein Rentenpunkt kostet 9.661,58 €
Der Preis eines Entgeltpunkts ist der Beitragssatz von 18,6 % auf das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944,00 € (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Beide Werte gelten für das Jahr der Zahlung, und der Preis steigt in der Regel jedes Jahr.
Für den Ausgleich eines Abschlags teilt die Rentenversicherung den Preis durch den Zugangsfaktor (§ 187a Abs. 3 SGB VI). Bei einem Zugangsfaktor von 0,856 kostet ein ausgeglichener Punkt 11.286,90 €, weil auch die gekauften Punkte gemindert werden.
Die Zahlung ist als Altersvorsorge abziehbar
Die Ausgleichszahlung ist ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und zählt zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Abziehbar sind sie zusammen mit deinen übrigen Rentenbeiträgen bis zum Höchstbetrag von 30.826 € im Jahr (§ 10 Abs. 3 EStG).
Der Höchstbetrag ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, 24,7 % von 124.800 €. Weil Teilzahlungen erlaubt sind, lässt sich die Zahlung auf mehrere Jahre verteilen und jedes Jahr bis zum Höchstbetrag absetzen.
Rechenbeispiel: 40 Punkte, Rentenbeginn mit 63
Geburtsjahr 1964, Rentenbeginn mit 63: 48 Monate Abschlag, der Zugangsfaktor sinkt auf 0,856, und von 40 Entgeltpunkten fehlen 5,76. Der ganze Ausgleich kostet 65.012,53 € und bringt 244,92 € Rente im Monat mehr, netto etwa 185,77 €.
Bei 50.000 € zu versteuerndem Einkommen und 11.160 € übrigen Rentenbeiträgen spart die Zahlung in einem Jahr 6.237,00 € Steuer. Verteilt auf 3 Jahre sind es 18.711,00 €, und der Ausgleich kostet nach Steuer 46.301,53 €.
Zurückgezahlt hat sich die Zahlung mit 83 Jahren
Teilt man die Kosten nach Steuer durch die netto zusätzliche Rente, hat sich der Ausgleich im Beispiel nach 250 Monaten zurückgezahlt, mit 83 Jahren und 10 Monaten. Gerechnet ist ohne Zinsen und ohne Rentenerhöhungen.
Wer länger lebt, bekommt mehr zurück, wer früher stirbt, weniger; eine Erstattung gezahlter Beiträge gibt es nicht (§ 187a Abs. 3 SGB VI). Ein Teilausgleich von 2 Punkten kostet 22.573,79 € und bringt 85,04 € im Monat.
Rentenpunkte und ETF folgen anderen Regeln
Ein gekaufter Rentenpunkt zahlt eine lebenslange Rente, die mit dem Rentenwert angepasst wird, und ist im Alter steuerpflichtig. Ein ETF bringt schwankende Erträge, bleibt verfügbar und lässt sich vererben.
Welche Form zu dir passt, hängt von deiner Gesundheit, deinen übrigen Einkünften und deinem Wunsch nach Sicherheit ab. Deine eigenen Zahlen rechnet der Ausgleichszahlung-Rechner, den Abschlag selbst der Rente-mit-63-Rechner.
Häufige Fragen
Kostet ein ausgeglichener Rentenpunkt nur den Beitrag auf das Durchschnittsentgelt?
Nein. Ein Rentenpunkt kostet 9.661,58 €, den Beitragssatz von 18,6 % auf das vorläufige Durchschnittsentgelt (§ 187 Abs. 3 SGB VI); für den Ausgleich eines Abschlags wird dieser Betrag durch den Zugangsfaktor geteilt und steigt so auf 11.286,90 €.
Endet der Abschlag mit der Regelaltersgrenze?
Nein. Der Abschlag gilt lebenslang (§ 77 SGB VI), und ebenso lebenslang wirkt der Ausgleich.
Kann ich die Ausgleichszahlung auf mehrere Jahre verteilen?
Ja, Teilzahlungen sind zulässig (§ 187a Abs. 3 SGB VI). So lässt sich die Zahlung jedes Jahr bis zum Höchstbetrag von 30.826 € absetzen.
Bekomme ich das Geld zurück, wenn ich später in Rente gehe?
Nein, eine Erstattung gibt es nicht (§ 187a Abs. 3 SGB VI). Die Beiträge bleiben auf dem Rentenkonto und erhöhen die Rente.
Kann ich erst kurz vor der Rente ausgleichen?
Nein, schon ab dem 50. Geburtstag, mit der Auskunft der Rentenversicherung, und bis zur Regelaltersgrenze (§ 187a SGB VI). Mit 45 Versicherungsjahren endet die Möglichkeit schon mit dem Alter, ab dem die Rente ohne Abschlag beginnen kann.
Quellen
- § 187a SGB VI: Ausgleich von Rentenabschlägen
- § 187 Abs. 3 SGB VI: Betrag je Entgeltpunkt
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor
- § 1 der Beitragssatzverordnung: Beitragssätze der Rentenversicherung, seitdem unverändert
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung: vorläufiges Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen
- § 10 EStG: Sonderausgaben, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Ausgleichszahlung-Rechner.