Zum Inhalt springen
RuhestandsklarZum Planer

45 Jahre für die Rente: welche Zeiten zählen

Stand: Oktober 2026

Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.

Wer 45 Jahre voll hat, bekommt die Rente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag, aber nur mit den richtigen Zeiten. Nicht jedes Jahr im Versicherungsverlauf zählt dafür, und Arbeitslosengeld kurz vor der Rente zählt nicht. Ab Jahrgang 1964 beginnt diese Rente mit 65, nicht mit 63.

Abschlagsfrei nach 45 Jahren: mit 65, nicht mit 63

Der Name „Rente mit 63“ stammt aus der Zeit, als diese Rente tatsächlich mit 63 begann. Für die Jahrgänge 1960 bis 1963 steigt das Alter schrittweise ab 64 Jahren und 4 Monaten, ab Jahrgang 1964 liegt es bei 65 (§ 38, § 236b SGB VI).

Früher und mit Abschlag lässt sich diese Rente nicht nehmen. Wer trotz 45 Jahren schon mit 63 gehen will, nimmt die Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren, mit 14,4 % Abschlag (§ 36, § 77 SGB VI).

Diese Zeiten zählen

Auf die 45 Jahre zählen Monate mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, also auch die Ausbildung, der Wehr- oder Zivildienst und ein Minijob, wenn du den eigenen Rentenbeitrag zahlst (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Dazu kommen Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten für Kinder und Pflichtbeiträge aus der Pflege von Angehörigen.

Auch Krankengeld und Übergangsgeld zählen, ebenso Arbeitslosengeld aus früheren Jahren. Freiwillige Beiträge zählen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind.

Diese Zeiten zählen nicht

Schule, Fachschule und Studium zählen nicht, auch wenn sie als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf stehen. Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und das frühere Arbeitslosengeld II zählen nie.

Monate aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung oder aus einem Rentensplitting zählen ebenfalls nicht (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Sie erhöhen die Rente, aber nicht die Wartezeit von 45 Jahren.

Arbeitslosengeld in den letzten 24 Monaten zählt nicht

Arbeitslosengeld in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn bleibt außen vor (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Die Regel soll verhindern, dass jemand mit Hilfe des Arbeitslosengeldes früher ohne Abschlag in Rente geht.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurückgeht. Freiwillige Beiträge aus diesen 24 Monaten zählen nicht, wenn zugleich Arbeitslosigkeit vorliegt; was ein Ausstieg kurz vor der Rente sonst bedeutet, steht unter Arbeitslos vor der Rente.

Rechenbeispiel: 1.913,40 € oder 1.637,87 €

Ein Versicherter des Jahrgangs 1964 hat 45 Entgeltpunkte und 45 Jahre beisammen. Mit 65 bekommt er die volle Rente von 1.913,40 € im Monat.

Fehlen ihm einige Monate, weil er zuletzt arbeitslos war, bleibt nur die Rente für langjährig Versicherte. Mit 63 sind das 1.637,87 € statt 1.913,40 €, ein Abschlag von 14,4 %, und zwar lebenslang.

Der Versicherungsverlauf zeigt die Monate

Welche Monate zählen, steht im Versicherungsverlauf, den die Rentenversicherung auf Antrag schickt. Fehlen Zeiten, lassen sie sich mit einer Kontenklärung nachtragen.

Die Daten aller Altersrenten für deinen Geburtstag zeigt der Rentenbeginn-Rechner. Was der Abschlag in Euro kostet, rechnet der Rente-mit-63-Rechner.

Häufige Fragen

Zählt Arbeitslosengeld zu den 45 Jahren?

Ja, aber nicht in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählt nie.

Zählt das Studium zu den 45 Jahren?

Nein. Schule und Studium sind nur Anrechnungszeiten und zählen für die 45 Jahre nicht; ein duales Studium mit Pflichtbeiträgen zählt.

Zählen freiwillige Beiträge?

Ja, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. In den letzten 24 Monaten zählen sie nicht, wenn du zugleich arbeitslos bist.

Kann ich mit 45 Jahren schon mit 63 in Rente gehen?

Nicht ohne Abschlag. Ab Jahrgang 1964 gibt es die Rente ohne Abschlag erst mit 65; mit 63 bleibt nur die Rente für langjährig Versicherte mit 14,4 % Abschlag.

Zählen Kindererziehung und Pflege?

Ja. Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten für Kinder und Pflichtbeiträge aus der Pflege von Angehörigen zählen auf die 45 Jahre (§ 51 Abs. 3a SGB VI).

Quellen

Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Rentenbeginn-Rechner.

Im Planer weiterrechnen

Der Planer rechnet dein ganzes Leben durch: Rente, Depot, Entnahmen, Steuern und Krankenversicherung, Jahr für Jahr mit Rechenweg. Deine Daten bleiben in deinem Browser.

Planer kostenlos starten