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Arbeitslos vor der Rente: ALG, Sperrzeit und die Brücke

Stand: Oktober 2026

Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.

Arbeitslosengeld kann die Zeit bis zur Rente überbrücken, längstens 24 Monate ab 58. Nach einem Aufhebungsvertrag drohen eine Sperrzeit und ein verkürzter Anspruch, und für die 45 Jahre zählt das Arbeitslosengeld der letzten 24 Monate nicht. Die Zahlen zeigen, wie weit die Brücke trägt.

Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld ab 58

Wer bei Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 58 ist und in der erweiterten Rahmenfrist 48 Monate versichert war, bekommt bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III). Es beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III).

Die Agentur für Arbeit zahlt in dieser Zeit Rentenbeiträge, die Monate bringen also Entgeltpunkte. Neben einer Altersrente ruht das Arbeitslosengeld (§ 156 SGB III), die Brücke endet also mit dem Rentenbeginn.

Eine Sperrzeit von zwölf Wochen kostet ein Viertel

Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld, und der Anspruch verkürzt sich um mindestens 25 % der Dauer (§ 148 SGB III).

Von 24 Monaten bleiben damit 18 Monate. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III gibt es keine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber dir eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt fest in Aussicht gestellt hatte, die Kündigungsfrist eingehalten wäre, du nicht unkündbar warst und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt (FW 159.1.2.1.1). Das ist eine Regel der Verwaltung, kein Gesetz.

Eine Abfindung kann das Arbeitslosengeld aufschieben

Endet das Arbeitsverhältnis mit Abfindung früher, als die Kündigungsfrist erlaubt, ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ende dieser Frist (§ 158 SGB III). Der Anspruch geht dadurch nicht verloren, die Zahlung beginnt nur später.

Wie die Abfindung versteuert wird, zeigt Abfindung und Rente. Die Steuer mit der Fünftelregelung rechnet der Abfindung-Rechner.

Für die 45 Jahre zählen die letzten 24 Monate nicht

Arbeitslosengeld in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn zählt nicht auf die 45 Jahre, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Wer die 45 Jahre erst mit diesen Monaten erreichen würde, verliert die Rente ohne Abschlag.

Für die Rente für langjährig Versicherte zählen die Monate aber, und sie bringen Entgeltpunkte. Welche Zeiten sonst zählen, steht unter 45 Jahre für die Rente.

Rechenbeispiel: Aufhebungsvertrag und Abfindung mit 63

Ein Versicherter des Jahrgangs 1964 hört mit 63 nach einem Aufhebungsvertrag auf. Nach der Sperrzeit von zwölf Wochen bekommt er 18 statt 24 Monate Arbeitslosengeld; ohne Sperrzeit reichten die 24 Monate bis zu seinem 65. Geburtstag.

Hat er die 45 Jahre schon mit 63 beisammen, beginnt mit 65 die Rente ohne Abschlag. Nimmt er stattdessen sofort die Rente für langjährig Versicherte, bekommt er lebenslang 14,4 % weniger, im Beispiel 1.637,87 € statt 1.913,40 € (§ 77 SGB VI).

Krankenversichert über die Agentur für Arbeit

Während des Arbeitslosengeldes ist man über die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert, die Beiträge trägt sie. Das gilt auch für die ganze Sperrzeit, in der das Arbeitslosengeld ruht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Ohne Arbeitslosengeld zahlt man die Krankenkasse bis zur Rente selbst, als freiwilliges Mitglied mindestens auf 1.318,33 € im Monat. Was das kostet, steht unter Krankenversicherung im Ruhestand.

Häufige Fragen

Zählt Arbeitslosengeld kurz vor der Rente zu den 45 Jahren?

Nein, nicht in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Für die Rente selbst bringen die Monate trotzdem Punkte.

Gibt es nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

Ohne wichtigen Grund ja: zwölf Wochen, und der Anspruch verkürzt sich um mindestens 25 %, von 24 auf 18 Monate (§ 148, § 159 SGB III). Keine Sperrzeit gibt es nach den Weisungen der Bundesagentur, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt mit Kündigungsfrist fest in Aussicht stand, du nicht unkündbar warst und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Jahr beträgt. Bei einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung bleibt die Sperrzeit.

Wie lange gibt es Arbeitslosengeld ab 58?

Bis zu 24 Monate, wenn du 48 Monate versichert warst (§ 147 SGB III). Es beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 %.

Verliere ich mit einer Abfindung das Arbeitslosengeld?

Nein. Sie kann das Arbeitslosengeld nur aufschieben, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III); angerechnet wird sie nicht.

Kann ich Arbeitslosengeld und Altersrente zugleich beziehen?

Nein, neben einer Altersrente ruht das Arbeitslosengeld (§ 156 SGB III). Die Brücke endet also mit dem Rentenbeginn.

Quellen

Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Rentenbeginn-Rechner.

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