So vergleicht der Einmalzahlung-oder-Rente-Rechner
Der Rentenfaktor
Der Rentenfaktor ist die monatliche Rente je 10.000 € Kapital. Im Beispiel bringen 60.000 € eine Rente von 250,00 €, also 41,67 € je 10.000 €.
Betriebsrente: Steuer und Krankenkasse
Eine Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung ist im Jahr der Zahlung voll steuerpflichtig, ohne Fünftelregelung (§ 22 Nr. 5 EStG). In der KVdR zahlst du darauf zehn Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherung, je ein Hundertzwanzigstel im Monat (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V); auf die Krankenversicherung gilt der Freibetrag von 197,75 € im Monat.
Private Versicherung: Ertrag und Ertragsanteil
Bei einer privaten Versicherung ist nur der Ertrag steuerpflichtig, nach zwölf Jahren und einer Auszahlung nach dem 62. Geburtstag zur Hälfte, für Verträge vor 2012 schon nach dem 60. Geburtstag (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Rente ist nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, mit 65 Jahren 18 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG).
Ab wann die Rente aufgeholt hat
Die Einmalzahlung netto geteilt durch die Rente netto ergibt die Monate, nach denen die Rente aufgeholt hat. Legst du die Einmalzahlung an, dauert es länger, weil sie in der Zeit Erträge bringt.
Das Rechenbeispiel
Direktversicherung, 60.000 € oder 250,00 € im Monat mit 65 Jahren, übriges Einkommen 20.000 €, KVdR mit Kindern: Die Einmalzahlung kostet 21.145,56 € Steuer und 8.673,60 € Krankenkasse, netto bleiben 32.506,27 €. Die Rente bringt 173,20 € netto im Monat und hat die Einmalzahlung mit 80 Jahren und 8 Monaten eingeholt. Die Sterbetafel nennt für Männer mit 65 noch 17,97 Jahre, für Frauen 21,10.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet ohne Kirchensteuer, ohne Rentenerhöhungen und mit dem Steuertarif von heute für jedes Jahr der Rente. Eine Betriebsrente aus versteuerten Beiträgen, eine Direktzusage, Garantiezeiten, Hinterbliebenenschutz und Verträge eines freiwilligen Mitglieds aus privater Vorsorge rechnet er nicht. Ohne Halbierung bleiben Kapitallebensversicherungen mit zu geringem Todesfallschutz, und bei fondsgebundenen Versicherungen sind 15 % des Ertrags steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 und 9 EStG); beides rechnet er nicht.