So prüft der Rechner die 9/10-Regelung
Die 9/10-Regelung
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist, wer eine Rente beantragt hat und in der zweiten Hälfte der Zeit von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens 90 % davon Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer die Zeit nicht erfüllt, ist nicht in der KVdR: Eine gesetzliche Versicherung geht freiwillig weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V), wer zuletzt privat versichert war, bleibt es in der Regel.
Die zweite Hälfte des Erwerbslebens
Der Zeitraum beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit und endet mit dem Rentenantrag; der ganze Zeitraum heißt Rahmenfrist, gezählt wird seine zweite Hälfte. Ein späterer Rentenantrag verschiebt beide Grenzen nach hinten.
Was als Versicherungszeit zählt
Es zählt jede Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, pflichtversichert oder freiwillig, und die Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern. Zeiten in einer privaten Krankenversicherung und Zeiten ohne Versicherung zählen nicht.
Drei Jahre je Kind
Für jedes Kind, Pflegekind oder Stiefkind werden drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, und zwar jedem Elternteil (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V); Stief- und Adoptivkinder nur, wenn sie bei der Heirat oder der Adoption jünger als die Altersgrenzen der Familienversicherung waren (Satz 4). Die Jahre zählen voll, gleich in welche Hälfte die Erziehung fiel, und das Kind muss bis zum Tag des Rentenantrags geboren sein.
Das Rechenbeispiel
Erwerbsleben ab September 1982, Rentenantrag im Januar 2027: 532 Monate, die zweite Hälfte beginnt im November 2004 und hat 266 Monate. Nötig sind 240 Monate; gesetzlich versichert waren 215 Monate, es fehlen also 25 Monate. Mit zwei Kindern kommen 72 Monate dazu, angerechnet werden 287 Monate, 47 über der Grenze.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet mit ganzen Monaten und mit der Summe der Versicherungszeiten, die du angibst; gesetzliche Zeiten im Ausland gibst du selbst mit an, ob ein Abkommen sie gleichstellt, prüft die Kasse. Die Krankenkasse prüft taggenau nach deinem Versicherungsverlauf und entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V, Beamte, hauptberuflich Selbständige und die Krankenversicherung der Landwirte prüft er nicht.