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KVdR-Check: Erfüllst du die 9/10-Regelung für die Krankenversicherung der Rentner?

Stand: Oktober 2026

In die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommt, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert war. Der Rechner teilt dein Erwerbsleben bis zum Rentenantrag, rechnet die nötigen Monate und zählt die drei Jahre je Kind dazu. Er zeigt, ob es reicht, knapp wird oder nicht reicht, und um wie viele Monate.

Gerechnet wird in ganzen Monaten nach § 5 SGB V mit den Regeln von 2026; die Krankenkasse zählt taggenau nach deinem Versicherungsverlauf.

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server, außer du lässt dir die Rechnung unten per E-Mail schicken.

Deine Angaben

Beginn deines Erwerbslebens

Der Monat deiner ersten Erwerbstätigkeit, auch in einer Ausbildung, als Beamter, Soldat auf Zeit oder im Ausland, als Zahl von 1 bis 12. Ein Minijob, der Grundwehrdienst oder der Zivildienst zählen nicht; warst du nie erwerbstätig, beginnt die Zeit mit der Heirat, sonst mit dem 18. Geburtstag.

Das Jahr deiner ersten Erwerbstätigkeit. Möglich sind die Jahre 1940 bis 2100.

Dein Rentenantrag

Der Monat, in dem du die Rente beantragst, als Zahl von 1 bis 12. Die Rahmenfrist endet mit dem Tag des Antrags, nicht mit dem Rentenbeginn; der Rechner zählt den Antragsmonat ab seinem Ersten.

Das Jahr, in dem du den Rentenantrag stellst.

Gesetzlich versichert in der zweiten Hälfte

Alle Zeiten als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, pflichtversichert oder freiwillig, und als Familienversicherter, in der zweiten Hälfte. Zähle auch Zeiten in einer gesetzlichen Krankenversicherung eines EU-Staats, des EWR, der Schweiz oder eines Abkommensstaats mit (Art. 6 der EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit). Zeiten in einer privaten Krankenversicherung zählen nicht.

Die Monate über die vollen Jahre hinaus; 0, wenn keine.

Je Kind werden drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V), für beide Eltern und auch für Pflegekinder. Das Kind muss bis zum Tag des Rentenantrags geboren sein; Adoptiv- und Stiefkinder zählen nur, wenn sie bei der Adoption oder der Heirat jünger als die Altersgrenzen der Familienversicherung waren (Satz 4). Keine: 0.

Dein KVdR-Check

KVdR: ja, mit 47 Monaten Puffer.

Erwerbsleben bis zum Rentenantrag
44 Jahre und 4 Monate
Zweite Hälfte
ab November 2004, 266 Monate
Nötig: 90 % davon
240 Monate
Gesetzlich versichert
215 Monate
Für 2 Kinder
+ 72 Monate
Angerechnet
287 Monate
Abstand zur Grenze
47 Monate darüber
KVdR
ja

Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen. So nimmst du die Rechnung mit, etwa zu deiner Partnerin, deinem Partner oder in eine Beratung.

Dein Rentenjahr

Wir schicken dir diese Rechnung als Link und melden uns, wenn sich die Zahlen für dein Rentenjahr ändern. Keine weiteren Mails.

Ja: Mit diesen Zeiten erfüllst du die Vorversicherungszeit. Als Rentner bist du dann in der KVdR pflichtversichert und zahlst Beiträge nur auf Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, nicht auf Kapitalerträge und Mieten (§ 237 SGB V). Das gilt, sofern du nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag privat versichert warst (§ 6 Abs. 3a SGB V) und nicht als Beamter oder hauptberuflich Selbständiger versicherungsfrei bist.

Ohne die Kinder fehlten dir 25 Monate; erst die angerechneten Jahre für die Kinder bringen dich in die KVdR.

Es zählen Mitgliedschaft und Familienversicherung in einer gesetzlichen Kasse, auch eine freiwillige Mitgliedschaft und gesetzliche Zeiten in der EU, im EWR, in der Schweiz und in Abkommensstaaten; je Kind drei Jahre für jeden Elternteil, voll angerechnet. Zeiten in einer privaten Krankenversicherung zählen nicht, und der Zeitraum endet mit dem Rentenantrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V). Eine ungerade Zahl von Monaten teilt der Rechner wie die Kasse in Monate und 15 Tage; nötig ist die nächste volle Monatszahl.

Der Rechner zählt ganze Monate; die Kasse entscheidet nach deinem tatsächlichen Versicherungsverlauf. Ob du nach § 6 Abs. 3a SGB V, als Beamter oder als hauptberuflich Selbständiger versicherungsfrei bist, prüft er nicht.

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, jeder nach § 5 SGB V. Das Beispiel: Erwerbsleben ab September 1982, Rentenantrag im Januar 2027, zwei Kinder.

Nach welchen Regeln und Quellen alle Rechner rechnen, steht unter Methodik und Quellen.

  1. Rahmenfrist: Von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Im Beispiel: 532 Monate.

  2. Zweite Hälfte: Gezählt wird nur die zweite Hälfte. Im Beispiel: 266 Monate ab November 2004.

  3. Neun Zehntel: Davon müssen 90 % mit gesetzlicher Versicherung belegt sein. Im Beispiel: 240 Monate.

  4. Kinder: Je Kind kommen drei Jahre dazu (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im Beispiel: 215 Monate versichert und 72 Monate für die Kinder, angerechnet 287 Monate.

  5. Ergebnis: Angerechnet minus nötig ergibt den Abstand zur Grenze. Im Beispiel: 47 Monate darüber, also KVdR.

Häufige Fragen

Entscheidet die Beitragsbemessungsgrenze, ob ich in die KVdR komme?

Nein. Über die KVdR entscheidet allein die Vorversicherungszeit: 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wie hoch dein Einkommen war, spielt dafür keine Rolle.

Zählen freiwillige Zeiten und die Familienversicherung für die 9/10-Regelung?

Ja. Es zählt jede Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse, auch eine freiwillige, und die Familienversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Nur Zeiten in einer privaten Krankenversicherung oder ohne Versicherung zählen nicht.

Bekommt nur die Mutter die drei Jahre je Kind angerechnet?

Nein. Die drei Jahre je Kind werden jedem Elternteil angerechnet, auch für Stief- und Pflegekinder (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Im Beispiel bringen zwei Kinder 72 Monate, und erst damit reicht es.

Endet die Rahmenfrist mit dem Rentenbeginn?

Nein, mit dem Rentenantrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Ein späterer Antrag verlängert das Erwerbsleben und verschiebt die zweite Hälfte nach hinten; so kann eine Lücke aus jungen Jahren aus der Rahmenfrist fallen.

Bin ich privat versichert, wenn ich die 9/10-Regelung nicht erfülle?

Nur, wenn du zuletzt privat versichert warst: Dann bleibst du es in der Regel, und in eine gesetzliche Kasse kommst du nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V. Warst du zuletzt gesetzlich versichert, geht deine Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mit geringem Einkommen kann die Familienversicherung über deinen Ehepartner greifen (§ 10 SGB V).

So prüft der Rechner die 9/10-Regelung

Die 9/10-Regelung

Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist, wer eine Rente beantragt hat und in der zweiten Hälfte der Zeit von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens 90 % davon Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer die Zeit nicht erfüllt, ist nicht in der KVdR: Eine gesetzliche Versicherung geht freiwillig weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V), wer zuletzt privat versichert war, bleibt es in der Regel.

Die zweite Hälfte des Erwerbslebens

Der Zeitraum beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit und endet mit dem Rentenantrag; der ganze Zeitraum heißt Rahmenfrist, gezählt wird seine zweite Hälfte. Ein späterer Rentenantrag verschiebt beide Grenzen nach hinten.

Was als Versicherungszeit zählt

Es zählt jede Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, pflichtversichert oder freiwillig, und die Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern. Zeiten in einer privaten Krankenversicherung und Zeiten ohne Versicherung zählen nicht.

Drei Jahre je Kind

Für jedes Kind, Pflegekind oder Stiefkind werden drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet, und zwar jedem Elternteil (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V); Stief- und Adoptivkinder nur, wenn sie bei der Heirat oder der Adoption jünger als die Altersgrenzen der Familienversicherung waren (Satz 4). Die Jahre zählen voll, gleich in welche Hälfte die Erziehung fiel, und das Kind muss bis zum Tag des Rentenantrags geboren sein.

Das Rechenbeispiel

Erwerbsleben ab September 1982, Rentenantrag im Januar 2027: 532 Monate, die zweite Hälfte beginnt im November 2004 und hat 266 Monate. Nötig sind 240 Monate; gesetzlich versichert waren 215 Monate, es fehlen also 25 Monate. Mit zwei Kindern kommen 72 Monate dazu, angerechnet werden 287 Monate, 47 über der Grenze.

Was der Rechner nicht rechnet

Der Rechner rechnet mit ganzen Monaten und mit der Summe der Versicherungszeiten, die du angibst; gesetzliche Zeiten im Ausland gibst du selbst mit an, ob ein Abkommen sie gleichstellt, prüft die Kasse. Die Krankenkasse prüft taggenau nach deinem Versicherungsverlauf und entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V, Beamte, hauptberuflich Selbständige und die Krankenversicherung der Landwirte prüft er nicht.

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Ob KVdR oder freiwillig versichert: Der Planer rechnet deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für jedes Jahr deines Plans, als freiwilliges Mitglied auch auf die Erträge deines Depots.

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