KVdR 9/10-Regelung: wer als Rentner in die Krankenversicherung der Rentner kommt
Stand: Oktober 2026
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
In die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommt nicht jeder Rentner, der gesetzlich versichert ist. Es zählt die 9/10-Regelung: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen 90 % der Zeit mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein. Wer sie verfehlt und zuletzt gesetzlich versichert war, bleibt freiwillig versichert und zahlt auch auf Kapitalerträge und Mieten.
Die Vorversicherungszeit entscheidet über die KVdR
Pflichtversichert in der KVdR ist, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt und die Vorversicherungszeit erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Das Einkommen spielt dafür keine Rolle, auch nicht die Beitragsbemessungsgrenze.
Viele Antworten im Netz verwechseln die KVdR mit der freiwilligen Versicherung oder halten beides für dasselbe. Für die Beiträge im Ruhestand ist der Unterschied aber groß, wie der letzte Abschnitt zeigt.
Gezählt wird die zweite Hälfte des Erwerbslebens
Das Erwerbsleben beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit, auch in einer Ausbildung, als Beamter oder im Ausland, und endet für die Prüfung mit dem Rentenantrag. Ein Minijob, der Grundwehrdienst und der Zivildienst zählen dafür nicht; wer nie erwerbstätig war, beginnt mit der Heirat oder sonst mit dem 18. Geburtstag. Die Krankenkasse teilt diesen Zeitraum in zwei Hälften und schaut nur auf die zweite.
In der zweiten Hälfte müssen 90 % der Zeit mit Mitgliedschaft oder Familienversicherung in einer gesetzlichen Kasse belegt sein. Ein späterer Rentenantrag verschiebt den Zeitraum nach hinten und kann so eine Lücke aus früheren Jahren aus der zweiten Hälfte schieben.
Freiwillige Zeiten und Familienversicherung zählen mit
Es zählt jede Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, ob pflichtversichert oder freiwillig. Auch die Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern zählt (§ 10 SGB V), ebenso eine gesetzliche Versicherung in der EU, im EWR, in der Schweiz oder in einem Abkommensstaat (Art. 6 der EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit).
Nicht mit zählen Jahre in einer privaten Krankenversicherung und Jahre ohne Versicherung. Wer im Berufsleben einige Jahre privat versichert war, sollte deshalb früh nachrechnen, ob der Rest der zweiten Hälfte reicht.
Je Kind kommen drei Jahre dazu
Für jedes Kind, Pflegekind oder Stiefkind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V); Stief- und Adoptivkinder nur, wenn sie bei der Heirat oder der Adoption jünger als die Altersgrenzen der Familienversicherung waren. Die Zeit steht jedem Elternteil zu, nicht nur der Mutter.
Die angerechneten Jahre füllen Lücken aus einer privaten Versicherung, und sie zählen voll, gleich in welche Hälfte die Erziehung fiel. Das Kind muss bis zum Tag des Rentenantrags geboren sein.
Rechenbeispiel: zwei Kinder geben den Ausschlag
Erwerbsleben ab September 1982, Rentenantrag im Januar 2027: Das sind 532 Monate, die zweite Hälfte beginnt im November 2004 und umfasst 266 Monate. Davon sind 240 Monate mit gesetzlicher Versicherung nötig.
Gesetzlich versichert waren in der zweiten Hälfte 215 Monate, es fehlen also 25 Monate. Mit zwei Kindern kommen 72 Monate dazu, angerechnet werden 287 Monate, 47 über der Grenze, und es reicht für die KVdR.
Ohne KVdR zahlst du auch auf Kapitalerträge
In der KVdR zahlst du Beiträge auf die Rente, auf Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente und auf Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Kapitalerträge und Mieten bleiben beitragsfrei.
Als freiwilliges Mitglied zählen dagegen alle Einnahmen, auch Kapitalerträge und Mieten, und mindestens 1.318,33 € im Monat (§ 240 SGB V). Ob es reicht, rechnest du mit dem KVdR-Check nach; die Beiträge für beide Fälle zeigt der Krankenversicherung-Rechner für Rentner.
Häufige Fragen
Entscheidet mein Einkommen, ob ich in die KVdR komme?
Nein. Es zählt allein die Vorversicherungszeit, 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit gesetzlicher Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Zählt eine freiwillige Mitgliedschaft für die 9/10-Regelung?
Ja. Jede Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse zählt, auch eine freiwillige, und ebenso die Familienversicherung.
Bekommen beide Eltern die drei Jahre je Kind?
Ja. Die drei Jahre je Kind werden jedem Elternteil angerechnet, auch für Stief- und Pflegekinder (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Endet die Rahmenfrist mit dem Rentenbeginn?
Nein, mit dem Rentenantrag. Ein späterer Antrag verschiebt die zweite Hälfte nach hinten.
Werde ich privat versichert, wenn ich die Regel verfehle?
Nur, wenn du zuletzt privat versichert warst: Dann bleibst du es in der Regel, und in eine gesetzliche Kasse kommst du nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V. Warst du zuletzt gesetzlich versichert, geht deine Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mit geringem Einkommen kann die Familienversicherung über deinen Ehepartner greifen (§ 10 SGB V).
Quellen
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht und Krankenversicherung der Rentner
- § 10 SGB V: Familienversicherung
- § 240 SGB V: Beiträge freiwilliger Mitglieder
- § 226 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen und Freibetrag
Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der KVdR-Check.