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Rente und Arbeit Rechner: Steuer und Nachzahlung, wenn du neben der Rente arbeitest

Stand: Oktober 2026

Wer neben der Altersrente arbeitet, darf seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze unbegrenzt hinzuverdienen. Der Arbeitgeber zieht Lohnsteuer nur vom Lohn ab, von der Rente zieht niemand Steuer ab. Der Rechner zeigt die Steuer für das ganze Jahr, die Nachzahlung mit dem Bescheid, was du jeden Monat zurücklegen kannst, und wie viel Rente der Lohn dazubringt.

Gerechnet wird ein Jahr nach den Regeln von 2026, ohne Kirchensteuer, mit der Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums.

Deine Eingaben bleiben in deinem Browser: Der Rechner rechnet auf deinem Gerät und sendet nichts davon an unseren Server, außer du lässt dir die Rechnung unten per E-Mail schicken.

Deine Angaben

Deine Altersrente in voller Höhe, wie sie im Rentenbescheid steht, vor Kranken- und Pflegeversicherung.

Wie beziehst du die Rente?

Mit einer Vollrente endet der Anspruch auf Krankengeld; mit einer Teilrente bleibt er (§ 50 SGB V).

Das Jahr deines Rentenbeginns bestimmt den steuerpflichtigen Anteil der Rente. Möglich sind die Jahre 2005 bis 2026.

Dein Arbeitslohn aus einer Beschäftigung über 2.000,00 € im Monat; einen Minijob und den Übergangsbereich rechnet der Rechner nicht.

Die Steuerklasse gilt nur für den Lohn; die Rente hat keine Steuerklasse. Steuerklasse VI gilt für einen zweiten Arbeitgeber, dann ist die Steuererklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Es bestimmt den Altersentlastungsbetrag auf den Lohn ab dem Jahr nach deinem 64. Geburtstag (§ 24a EStG).

Dann zahlst du keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, mit einer Vollrente auch keine zur Rentenversicherung, und bis zu 24.000,00 € Lohn im Jahr bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter (§ 172 Abs. 1 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III). Bei Geburt im November oder Dezember 1959 erreichst du sie erst in diesem Jahr; dann lass den Haken weg.

Deine Krankenversicherung

Mit einer Beschäftigung bist du über die Arbeit gesetzlich versichert, auch wenn du vorher freiwillig versichert warst (§ 5 Abs. 8 SGB V), außer der Lohn liegt über der Versicherungspflichtgrenze oder du bist nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei.

Voreingestellt ist der Zusatzbeitrag, den die Kassen im Durchschnitt erheben, 3,36 %.

Hast du Kinder?

Ohne Kinder zahlst du in der Pflegeversicherung einen Zuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI), außer du bist vor 1940 geboren. Den Abschlag für Kinder unter 25 Jahren rechnet der Rechner nicht.

Deine Steuer mit Rente und Lohn

Nachzahlung mit dem Steuerbescheid: 3.560,08 €, im Monat 296,68 € zurücklegen.

Rente brutto im Monat
1.500,00 €
Lohn brutto im Monat
2.500,00 €
Sozialbeiträge auf den Lohn
− 527,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rente
− 188,70 €
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Monat
− 189,66 €
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Jahr
5.836,00 €
Davon im Jahr schon einbehalten
− 2.275,92 €
Nachzahlung mit dem Steuerbescheid
3.560,08 €
Im Monat zurücklegen
296,68 €
Netto von Rente und Lohn im Monat
2.797,97 €
Mehr Rente ab der Regelaltersgrenze
+ 24,56 €

Im Druckdialog „Als PDF sichern“ wählen. So nimmst du die Rechnung mit, etwa zu deiner Partnerin, deinem Partner oder in eine Beratung.

Dein Rentenjahr

Wir schicken dir diese Rechnung als Link und melden uns, wenn sich die Zahlen für dein Rentenjahr ändern. Keine weiteren Mails.

Krankenversicherung auf den Lohn
217,00 €
Pflegeversicherung auf den Lohn
45,00 €
Rentenversicherung auf den Lohn
232,50 €
Arbeitslosenversicherung auf den Lohn
32,50 €
Einkünfte aus der Rente (84 % steuerpflichtig)
15.018,00 €
Einkünfte aus dem Lohn
28.770,00 €
Vorsorgeaufwendungen
− 8.198,40 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag
− 36,00 €
Zu versteuerndes Einkommen
35.553,60 €
Entgeltpunkte aus dem Lohn im Jahr
0,5775

Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer nur vom Lohn ab, als gäbe es die Rente nicht. Die Steuer auf beides zusammen setzt das Finanzamt mit dem Bescheid fest; der Unterschied ist die Nachzahlung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Aus den Beiträgen auf den Lohn entstehen 0,5775 Entgeltpunkte im Jahr. Vor der Regelaltersgrenze rechnet die Rentenversicherung sie erst am Ende des Monats dazu, in dem du sie erreichst, mit 66 Jahren und 8 Monaten (§ 66 Abs. 3a SGB VI), ohne Abschlag und mit dem Rentenwert von heute, 42,52 € je Punkt.

Mit einer Vollrente zahlst du auf den Lohn den ermäßigten Satz von 14 %, mit einer Teilrente den allgemeinen von 14,6 %, je zur Hälfte, dazu den halben Zusatzbeitrag. Auf die Rente zahlst du die Hälfte des allgemeinen Satzes und des Zusatzbeitrags und die Pflegeversicherung ganz. Liegen Lohn und Rente zusammen über der Beitragsbemessungsgrenze, zieht die Rentenversicherung zunächst vom vollen Betrag ab und erstattet den Teil darüber auf Antrag (§ 231 Abs. 2 SGB V); der Rechner zeigt den Stand nach der Erstattung.

Im Jahr, in dem du die Regelaltersgrenze erreichst, rechnet der Rechner wie davor; die Aktivrente und die Freiheit von der Arbeitslosenversicherung für die Monate danach rechnet er nicht.

Eine Steuererklärung musst du abgeben, wenn deine Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410,00 € im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), mit der Rente ist das fast immer so; ebenso mit zwei Arbeitgebern oder mit Steuerklasse V oder VI (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3a EStG).

So rechnet der Rechner

Der Rechner geht in fünf Schritten vor, nach dem Einkommensteuergesetz und dem SGB VI. Das Beispiel: Vollrente von 1.500,00 € seit 2026, Lohn von 2.500,00 € in Steuerklasse I.

Nach welchen Regeln und Quellen alle Rechner rechnen, steht unter Methodik und Quellen.

  1. Beiträge: Auf den Lohn zahlst du Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auf die Rente Kranken- und Pflegeversicherung. Im Beispiel: 527,00 € auf den Lohn und 188,70 € auf die Rente im Monat.

  2. Lohnsteuer: Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer nur vom Lohn ab (§ 39b EStG). Im Beispiel: 189,66 € im Monat.

  3. Steuer für das Jahr: Rente und Lohn zusammen, nach den Pauschbeträgen und den Vorsorgeaufwendungen (§ 32a EStG). Im Beispiel: 5.836,00 €.

  4. Nachzahlung: Die Steuer für das Jahr minus die einbehaltene Lohnsteuer. Im Beispiel: 3.560,08 €, also 296,68 € im Monat zum Zurücklegen.

  5. Mehr Rente: Aus den Beiträgen auf den Lohn entstehen Entgeltpunkte, die die Rente erhöhen: vor der Regelaltersgrenze ab dem Ende ihres Monats, danach jeweils zum 1. Juli (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Im Beispiel: 24,56 € im Monat mehr mit 66 Jahren und 8 Monaten.

Häufige Fragen

Wird meine Rente gekürzt, wenn ich dazuverdiene?

Nein. Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr (§ 34 SGB VI), du darfst also unbegrenzt dazuverdienen. Steuer und Beiträge auf den Lohn fallen trotzdem an.

Bekommt die Rente die Steuerklasse VI?

Nein. Die Rente hat keine Steuerklasse, und von ihr zieht niemand Lohnsteuer ab; die Steuerklasse gilt nur für den Lohn (§ 39b EStG). Steuerklasse VI bekommt ein zweites Arbeitsverhältnis.

Reicht die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber abzieht?

Nein, meistens nicht. Der Arbeitgeber rechnet so, als gäbe es die Rente nicht, deshalb kommt mit dem Steuerbescheid eine Nachzahlung; im Beispiel 3.560,08 €. Wer jeden Monat 296,68 € zurücklegt, hat sie bereit.

Brauche ich als arbeitender Rentner keine Steuererklärung?

Doch. Wer Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410,00 € im Jahr hat, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), und die Rente gehört dazu.

Bringt die Arbeit neben der Rente keine höhere Rente mehr?

Doch, solange du Beiträge zur Rentenversicherung zahlst. Die Entgeltpunkte aus dem Lohn erhöhen die Rente vor der Regelaltersgrenze ab dem Ende ihres Monats, danach jeweils zum 1. Juli (§ 66 Abs. 3a SGB VI); im Beispiel um 24,56 € im Monat. Nach der Regelaltersgrenze mit einer Vollrente nur, wenn du auf die Versicherungsfreiheit verzichtest (§ 5 Abs. 4 SGB VI).

So rechnet der Rente-und-Arbeit-Rechner

Arbeiten neben der Rente

Zur Altersrente darfst du unbegrenzt hinzuverdienen; § 34 SGB VI kennt bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst die Rente voll beziehen oder als Teilrente von 10 % bis 99,99 % (§ 42 SGB VI).

Die Lohnsteuer kennt die Rente nicht

Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer nach der Steuerklasse nur auf den Lohn, mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und der Vorsorgepauschale (§ 39b EStG). Die Rente hat keine Steuerklasse, und von ihr zieht niemand Steuer ab.

Die Steuer für das Jahr

Das Finanzamt rechnet Rente und Lohn zusammen: die Rente mit ihrem steuerpflichtigen Anteil nach dem Pauschbetrag von 102 €, den Lohn nach dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag nach dem Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Davon gehen die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab (§ 10 EStG), und auf den Rest gilt der Tarif.

Die Nachzahlung

Weil die Lohnsteuer die Rente nicht kennt, ist sie zu niedrig, und die Differenz kommt mit dem Steuerbescheid. Wer sie jeden Monat zurücklegt, hat sie bereit, wenn der Bescheid kommt.

Das Rechenbeispiel

Vollrente von 1.500,00 € seit 2026, Lohn von 2.500,00 € in Steuerklasse I: Der Arbeitgeber behält 189,66 € Lohnsteuer im Monat ein, 2.275,92 € im Jahr. Die Steuer für das Jahr beträgt 5.836,00 €, es bleiben 3.560,08 € Nachzahlung, also 296,68 € im Monat zum Zurücklegen. Netto bleiben 2.797,97 € im Monat, und mit 66 Jahren und 8 Monaten steigt die Rente um 24,56 €.

Was der Rechner nicht rechnet

Der Rechner rechnet ohne Kirchensteuer, ohne weitere Einkünfte, ohne Kinderfreibeträge und mit zwölf gleichen Monaten im Jahr. Einen Minijob, den Übergangsbereich, eine Betriebsrente, eine Witwenrente und die Pflegeversicherung in Sachsen rechnet er nicht. Für den Altersentlastungsbetrag nimmt er das Jahr nach dem 64. Geburtstag aus dem Geburtsjahr. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren rechnet er nicht.

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Der Planer rechnet Rente, Lohn und Steuer für jedes Jahr deines Plans, auch für die Jahre, in denen du weniger arbeitest.

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