So rechnet der Rente-und-Arbeit-Rechner
Arbeiten neben der Rente
Zur Altersrente darfst du unbegrenzt hinzuverdienen; § 34 SGB VI kennt bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst die Rente voll beziehen oder als Teilrente von 10 % bis 99,99 % (§ 42 SGB VI).
Die Lohnsteuer kennt die Rente nicht
Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer nach der Steuerklasse nur auf den Lohn, mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und der Vorsorgepauschale (§ 39b EStG). Die Rente hat keine Steuerklasse, und von ihr zieht niemand Steuer ab.
Die Steuer für das Jahr
Das Finanzamt rechnet Rente und Lohn zusammen: die Rente mit ihrem steuerpflichtigen Anteil nach dem Pauschbetrag von 102 €, den Lohn nach dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und ab dem Jahr nach dem 64. Geburtstag nach dem Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Davon gehen die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab (§ 10 EStG), und auf den Rest gilt der Tarif.
Die Nachzahlung
Weil die Lohnsteuer die Rente nicht kennt, ist sie zu niedrig, und die Differenz kommt mit dem Steuerbescheid. Wer sie jeden Monat zurücklegt, hat sie bereit, wenn der Bescheid kommt.
Das Rechenbeispiel
Vollrente von 1.500,00 € seit 2026, Lohn von 2.500,00 € in Steuerklasse I: Der Arbeitgeber behält 189,66 € Lohnsteuer im Monat ein, 2.275,92 € im Jahr. Die Steuer für das Jahr beträgt 5.836,00 €, es bleiben 3.560,08 € Nachzahlung, also 296,68 € im Monat zum Zurücklegen. Netto bleiben 2.797,97 € im Monat, und mit 66 Jahren und 8 Monaten steigt die Rente um 24,56 €.
Was der Rechner nicht rechnet
Der Rechner rechnet ohne Kirchensteuer, ohne weitere Einkünfte, ohne Kinderfreibeträge und mit zwölf gleichen Monaten im Jahr. Einen Minijob, den Übergangsbereich, eine Betriebsrente, eine Witwenrente und die Pflegeversicherung in Sachsen rechnet er nicht. Für den Altersentlastungsbetrag nimmt er das Jahr nach dem 64. Geburtstag aus dem Geburtsjahr. Den Abschlag in der Pflegeversicherung für Kinder unter 25 Jahren rechnet er nicht.