Arbeiten neben der Rente: Abzüge, Steuer und Rücklage
Stand: Oktober 2026
Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.
Neben einer Altersrente darfst du unbegrenzt dazuverdienen, eine Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht mehr. Teuer wird der Lohn über die Steuer, weil das Finanzamt Rente und Lohn zusammenrechnet. Der Arbeitgeber zieht Lohnsteuer nur auf den Lohn ab, den Rest fordert der Steuerbescheid nach.
Für die Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze
Für Altersrenten ist die Hinzuverdienstgrenze weggefallen, auch für vorgezogene vor der Regelaltersgrenze (§ 34 SGB VI). Du kannst eine Vollrente beziehen und daneben voll arbeiten, die Rente wird nicht gekürzt. Viele Antworten im Netz nennen noch die alten Grenzen aus der Zeit davor. Grenzen gelten nur noch bei Erwerbsminderungsrenten.
Statt der Vollrente kannst du eine Teilrente zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente wählen (§ 42 SGB VI). Mit der Vollrente endet der Anspruch auf Krankengeld, mit einer Teilrente bleibt er (§ 50 Abs. 1 SGB V). Darum taucht in Foren die Teilrente von 99,99 % auf: fast die volle Rente, und das Krankengeld bleibt.
Auf den Lohn zahlst du weiter Beiträge
Vor der Regelaltersgrenze bleibt die Beschäftigung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtig (§ 5 Abs. 4 SGB VI, § 28 SGB III). In der Krankenversicherung trägt der Lohn mit einer Vollrente den ermäßigten Satz von 14 % plus Zusatzbeitrag, weil kein Krankengeld mehr besteht (§ 243 SGB V). Mit einer Teilrente gilt für den Lohn der volle Satz. Die Rente selbst trägt immer 14,6 % plus Zusatzbeitrag.
Nach dem Monat der Regelaltersgrenze bist du in der Arbeitslosenversicherung frei, mit einer Vollrente auch in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt seine Anteile trotzdem (§ 172 Abs. 1 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III), die Rente steigt dadurch aber nicht. Verzichtest du schriftlich oder elektronisch für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit, zahlst du den Arbeitnehmeranteil und erwirbst wieder Entgeltpunkte, bindend bis zum Ende der Beschäftigung.
Die Beiträge erhöhen die Rente
Beiträge nach Rentenbeginn bringen Zuschläge an Entgeltpunkten, gerechnet wie sonst auch: Lohn geteilt durch das Durchschnittsentgelt von 51.944 € (§ 76d SGB VI). Sie zählen erstmals am Ende des Monats der Regelaltersgrenze und danach jedes Jahr zum 1. Juli (§ 66 Abs. 3a SGB VI). Ein Abschlag der Rente trifft sie nicht (§ 77 Abs. 2 SGB VI), und mit einer Teilrente bekommst du deinen Anteil davon (§ 66 Abs. 3 SGB VI).
Ein Jahr mit 2.500,00 € Lohn im Monat bringt 0,5775 Entgeltpunkte. Beim Rentenwert von 42,52 € sind das 24,56 € mehr Rente im Monat, im Beispiel ab 66 Jahren und 8 Monaten.
Ein Beispiel vor der Regelaltersgrenze
Geboren 1962, Vollrente von 1.500,00 € seit 2026, dazu 2.500,00 € Lohn im Monat in Steuerklasse I, KVdR mit Kindern. Vom Lohn gehen 527,00 € Sozialbeiträge und 189,66 € Lohnsteuer ab, von der Rente 188,70 € Kranken- und Pflegeversicherung. Aus Rente und Lohn bleiben dir 2.797,97 € im Monat.
Der Arbeitgeber behält im Jahr 2.275,92 € Lohnsteuer ein. Die Rente ist zu 84 % steuerpflichtig, die Einkommensteuer auf Rente und Lohn beträgt mit Soli 5.836,00 €. Die Nachzahlung liegt bei 3.560,08 €, das sind 296,68 € Rücklage im Monat. Mit deinen Zahlen rechnet der Rente-und-Arbeit-Rechner.
Die Rente hat keine Steuerklasse
Die Rentenversicherung zieht keine Lohnsteuer ab, die Rente hat keine Steuerklasse. Die Steuerklasse gilt nur für den Lohn, und der Arbeitgeber rechnet so, als wäre der Lohn dein einziges Einkommen. Im Steuerbescheid kommen Rente und Lohn zusammen, der höhere Steuersatz trifft dann beides. Steuerklasse VI gibt es nur für einen zweiten Arbeitgeber, dann ist die Erklärung ebenfalls Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Die Steuererklärung ist Pflicht, sobald Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, hier die Rente nach dem Pauschbetrag von 102 €, mehr als 410 € im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das trifft fast jeden arbeitenden Rentner. Auf den ersten Bescheid folgen oft Vorauszahlungen, mehr dazu unter Steuernachzahlung für Rentner.
Nach der Regelaltersgrenze hilft die Aktivrente
Ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze sind bis zu 24.000 € Arbeitslohn im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Arbeitgeber muss für den Lohn Rentenbeiträge zahlen, der Anteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI reicht. Selbstständige Arbeit zählt nicht, Minijobs ebenso wenig (Rente und Minijob). Für jeden Monat ohne die Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel.
Geboren 1958, Vollrente von 1.800,00 €, Lohn von 2.400,00 € im Monat. Steuerfrei bleiben 24.000,00 € Lohn im Jahr, dazu kommt ein Altersentlastungsbetrag von 665,00 € (§ 24a EStG). Die Nachzahlung beträgt 1.008,00 €, also 84,00 € Rücklage im Monat. Die Sozialbeiträge ändert die Aktivrente nicht.
Häufige Fragen
Wird die Rente gekürzt, wenn ich dazuverdiene?
Nein, nicht bei einer Altersrente. Die Hinzuverdienstgrenze ist für Altersrenten weggefallen, auch vor der Regelaltersgrenze (§ 34 SGB VI). Grenzen gelten nur noch bei Erwerbsminderungsrenten.
Hat die Rente die Steuerklasse VI?
Nein. Die Rente hat gar keine Steuerklasse, die Rentenversicherung zieht keine Lohnsteuer ab. Steuerklasse VI gilt nur für einen zweiten Lohn neben einem ersten.
Reicht die Lohnsteuer des Arbeitgebers?
Nein. Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer nur auf den Lohn, die Rente kennt er nicht. Im Beispiel bleibt deshalb eine Nachzahlung von 3.560,08 €.
Brauche ich als arbeitender Rentner keine Steuererklärung?
Doch. Liegen die Einkünfte aus der Rente über 410 € im Jahr, ist die Erklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), ebenso mit zwei Arbeitgebern (Nr. 2). Das trifft fast jede Rente.
Ist Lohn nach der Regelaltersgrenze steuerfrei?
Nur bis 24.000 € im Jahr und erst ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Arbeitgeber muss für den Lohn Rentenbeiträge zahlen, Minijobs und selbstständige Arbeit fallen heraus. Die Rente selbst bleibt steuerpflichtig.
Quellen
- § 34 SGB VI: Hinzuverdienst
- § 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente
- § 5 Abs. 4 SGB VI: Versicherungsfreiheit nach der Regelaltersgrenze und der Verzicht darauf
- § 66 Abs. 3a SGB VI: mehr Rente aus Beiträgen nach Rentenbeginn
- § 3 Nr. 21 EStG: steuerfreier Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze
- § 24a EStG: Altersentlastungsbetrag
- § 39b EStG: Lohnsteuerabzug
- § 46 EStG: Veranlagung bei Arbeitslohn
Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Rente-und-Arbeit-Rechner.