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Rente im Ausland: Steuer und Krankenkasse in fünf Ländern

Stand: Oktober 2026

Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.

Ziehst du als Rentner ins Ausland, zieht die deutsche Rente mit. In der EU und in Abkommensstaaten kommt sie in der Regel in voller Höhe an. Deutschland besteuert sie aber häufig weiter, dann ohne Grundfreibetrag, und die Krankenversicherung hängt vom Land ab.

Die Rente zieht in voller Höhe mit

In die EU, den EWR und die Schweiz überweist die Deutsche Rentenversicherung die Rente in der bisherigen Höhe, in Abkommensstaaten in den meisten Fällen ebenso (§ 110 SGB VI). Die jährliche Rentenerhöhung kommt im Ausland genauso an.

Ohne EU-Recht oder Abkommen gibt es eine EM-Rente nur, wenn sie nicht auf der Lage am Arbeitsmarkt beruht (§ 112 SGB VI). Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zählen dann nur bei Geburt vor dem 19. Mai 1950 und Wegzug vor dem 19. Mai 1990, höchstens bis zur Höhe der Entgeltpunkte aus Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 113 und § 272 SGB VI). Ähnliche Grenzen gelten nach der DRV auch in Abkommensstaaten, in der EU für Zeiten aus dem deutsch-polnischen Abkommen. Beitragsfreie Zeiten werden im Ausland nur anteilig gezahlt, wenn Fremdrentenzeiten dabei sind (§ 114 SGB VI).

Die Lebensbescheinigung kommt meist einmal im Jahr

Der Renten Service der Deutschen Post prüft meist einmal im Jahr, ob du noch lebst; mit manchen Ländern gleicht die DRV stattdessen Sterbedaten ab. Fehlt die Lebensbescheinigung, stellt er die Rente nach einer Erinnerung ein. Außerhalb von EU, Island, Liechtenstein und Norwegen trägt die DRV Überweisungsgebühren nur bis zur ersten Korrespondenzbank.

Ohne Wohnsitz in Deutschland bist du beschränkt steuerpflichtig

Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bleibst du mit der deutschen Rente beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 mit § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG). Hast du nur solche Renten aus Deutschland, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig (§ 19 Abs. 6 AO, § 1 EStZustV). Den Grundfreibetrag von 12.348 € bekommst du nicht, er wird dem zu versteuernden Einkommen zugeschlagen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).

1.500,00 € Bruttorente im Monat, Beginn 2026, Besteuerungsanteil 84 %: Im Inland kostet das 52,00 € Steuer im Jahr, beschränkt steuerpflichtig 3.486,00 €. Gerechnet ist allein, ohne andere Einkünfte und Kirchensteuer, mit dem Tarif von 2026, im Inland in der KVdR mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und Kindern. Den Inlandsfall rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner.

Auf Antrag giltst du als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mindestens 90 % deiner Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen oder der Rest den Grundfreibetrag nicht übersteigt (§ 1 Abs. 3 EStG). Der Grundfreibetrag wird dabei nach dem Wohnland gekürzt, für die Türkei auf die Hälfte, und die Steuerbehörde des Wohnlands bescheinigt die ausländischen Einkünfte. Renten, die ein Abkommen nur begrenzt besteuern lässt, zählen nicht als deutsch.

EU- und EWR-Bürger können zusätzlich die Zusammenveranlagung wählen, wenn auch der Ehepartner in der EU oder im EWR lebt (§ 1a EStG). Geprüft werden dann die gemeinsamen Einkünfte mit doppeltem Grundfreibetrag.

Bosnien und Herzegowina und Serbien besteuern allein

Für beide Staaten gilt das Abkommen mit Jugoslawien von 1987 weiter. Danach besteuert nur der Wohnstaat die Rente (Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 22 Abs. 1), und das Finanzamt Neubrandenburg führt beide Länder so in seiner Liste. In Deutschland fällt im Beispiel keine Steuer an.

Für Kroatien besteuert nur Deutschland

Bezüge aus der deutschen Sozialversicherung darf nur Deutschland besteuern (Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens von 2006). Ist die Rente dein einziges Einkommen, erfüllst du die Grenze von 90 %, und mit dem Antrag und der Bescheinigung des kroatischen Finanzamts sinkt die Steuer von 3.486,00 € auf 52,00 € im Jahr.

Für die Türkei ist die deutsche Steuer begrenzt

Deutschland darf die Rente weiter besteuern, aber 10.000 € im Jahr bleiben frei, den steuerfreien Teil der Rente eingeschlossen; besteuert wird nur der Rest (Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens von 2011, BMF-Schreiben zur Rentenbesteuerung). Die Steuer darf 10 % des Bruttobetrags nicht übersteigen. Bei 1.500,00 € im Monat sind das 1.657,00 € im Jahr statt 3.486,00 €, höchstens 1.800,00 €.

Für Spanien zählt die erste Rentenzahlung

Deutschland darf nur Renten besteuern, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals gezahlt wurden, ältere besteuert allein Spanien (Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens von 2011 mit dem Protokoll). Die Steuer ist bei erster Zahlung von 2015 bis 2029 auf 5 % des Bruttobetrags begrenzt, ab 2030 auf 10 %. Im Beispiel sind das 900,00 € im Jahr statt 3.486,00 €; im Beispiel hilft der Antrag nach § 1 Abs. 3 nicht, die Rente zählt nicht als deutsch.

Die Krankenversicherung richtet sich nach dem Wohnland

In der EU, im EWR und in der Schweiz bleibst du in der KVdR, zahlst die Beiträge weiter in Deutschland und bekommst das Formular S1 (Artikel 23 bis 30 der EU-Koordinierungsverordnung). Das gilt auch in Kroatien und Spanien, solange du dort nicht arbeitest oder eine Rente beziehst.

In Bosnien und Herzegowina und Serbien bleibt die KVdR über das Sozialversicherungsabkommen von 1968 bestehen, mit den Formularen BH 11/1 oder BH 6 und SRB 121 DE, wenn du dort keine weitere gesetzliche Rente beziehst. In der Türkei ebenso, wenn du dort auch nicht arbeitest; die Wohnsitzbescheinigung gibt es nach mehr als 183 Tagen (T/A 11, danach T/A 20), und ohne deutsche oder türkische Staatsangehörigkeit klärst du es mit deiner Kasse.

In Nordmazedonien, Montenegro, Tunesien und im Vereinigten Königreich bleibt die KVdR unter eigenen Bedingungen ebenfalls bestehen; im Kosovo gibt es derzeit keine Versorgung über die dortige Kasse (DVKA). In den meisten anderen Staaten endet die deutsche Krankenversicherung mit dem Umzug. Abkommen ändern sich; der Text gibt das veröffentlichte Recht wieder.

Häufige Fragen

Wird die Rente gekürzt, wenn ich in die Türkei ziehe?

Nein, in der Regel nicht. Das Sozialversicherungsabkommen hebt für die Personen, die es schützt, die Regeln auf, die die Zahlung an einen Wohnsitz in Deutschland knüpfen (Artikel 4a). Zeiten nach dem Fremdrentengesetz können aber begrenzt sein.

Zahle ich im Ausland keine Steuer mehr in Deutschland?

Doch, in vielen Ländern. Ohne Wohnsitz in Deutschland bist du mit der deutschen Rente beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Nur wo das Abkommen allein den Wohnstaat besteuern lässt, wie in Bosnien und Herzegowina und Serbien, entfällt die deutsche Steuer.

Bekomme ich im Ausland den Grundfreibetrag?

Nein, beschränkt Steuerpflichtigen wird er dem Einkommen zugeschlagen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zurück gibt es ihn mit dem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn mindestens 90 % deiner Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen oder der Rest unter der Grenze bleibt.

Fliege ich aus der KVdR, wenn ich nach Serbien ziehe?

Nein, solange du dort keine weitere gesetzliche Rente beziehst. Das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien von 1968 gilt für Serbien weiter und hält dich in der KVdR (Artikel 17 Abs. 4).

Wird die Erwerbsminderungsrente überall gezahlt?

Nein. Ohne EU-Recht oder Abkommen gibt es sie im Ausland nur, wenn sie nicht auf der Lage am Arbeitsmarkt beruht (§ 112 SGB VI).

Quellen

Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Rentenbesteuerung-Rechner.

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