Zum Inhalt springen
RuhestandsklarZum Planer

Erwerbsminderungsrente: netto, Steuer und der Übergang in die Altersrente

Stand: Oktober 2026

Von Anel Bejtovic, Bejtovic Capital UG (haftungsbeschränkt) · Veröffentlicht am 13.10.2026 · Gerechnet nach den Regeln für 2026.

Eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist brutto wie jede Rente: Kranken- und Pflegeversicherung gehen ab, und Steuer fällt nach dem Besteuerungsanteil ihres Beginnjahres an. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 % und bleibt auch in der Altersrente danach. Mit der Regelaltersgrenze wird sie von selbst zur Altersrente.

Volle und teilweise Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann; teilweise, wer weniger als sechs Stunden schafft (§ 43 SGB VI). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist entsprechend niedriger.

Die Rente wird aus den bisherigen Entgeltpunkten berechnet und um eine Zurechnungszeit ergänzt, als hätte man bis nahe an die Regelaltersgrenze weitergearbeitet (§ 59 SGB VI). Bewilligt wird sie meist befristet, eine Verlängerung gibt es auf Antrag.

Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 %

Für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Gezählt wird aber höchstens ab 62, also 36 Monate, und so liegt der Abschlag bei höchstens 10,8 %.

Wer 40 Jahre mit den Zeiten für die Rente nach 45 Jahren hat, rechnet ab 63 statt 65 und ab 60 statt 62 (§ 77 Abs. 4 SGB VI); eine Rente ab 63 hat dann keinen Abschlag. Wer sonst jünger als 62 ist, bekommt den vollen Abschlag von 10,8 %. Dafür gleicht die Zurechnungszeit einen Teil der fehlenden Jahre aus.

Rechenbeispiel: von 1.200,00 € bleiben 1.049,04 €

Eine Erwerbsminderungsrente von 1.200,00 € brutto mit Beginn 2026, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner und mit Kindern: Es gehen 107,76 € Kranken- und 43,20 € Pflegeversicherung ab. Einkommensteuer fällt ohne weitere Einkünfte keine an, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Netto bleiben 1.049,04 € im Monat. Die eigenen Zahlen rechnet der Netto-Rente-Rechner, mit dem Beginnjahr der Erwerbsminderungsrente.

Der Übergang in die Altersrente geht ohne Antrag

Mit der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente ohne Antrag zur Regelaltersrente (§ 115 Abs. 3 SGB VI). Eine frühere Altersrente, etwa für schwerbehinderte Menschen, gibt es nur auf Antrag.

Beginnt die Altersrente binnen 24 Monaten nach der Erwerbsminderungsrente, bekommt sie mindestens deren Entgeltpunkte (§ 88 SGB VI). Für diese Punkte bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend, der Abschlag läuft also in der Altersrente weiter (§ 77 Abs. 3 SGB VI).

Die Altersrente danach übernimmt das frühere Beginnjahr

Die Erwerbsminderungsrente wird mit dem Besteuerungsanteil ihres Beginnjahres versteuert. Folgt ihr eine Altersrente, wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente in Jahren und Monaten vom Beginn der Altersrente abgezogen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG; BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Rz. 224 f.).

Nach genau sechs Jahren Erwerbsminderungsrente gilt für eine Altersrente ab 2026 der Anteil von 2020, 80 % statt 84 %. Den steuerfreien Teil legt das Finanzamt für die Altersrente neu fest.

Krankengeld und Rente für dieselbe Zeit

Wird die Rente rückwirkend bewilligt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente (§ 50 SGB V). Die Krankenkasse holt sich das Krankengeld für diese Zeit von der Rentenversicherung zurück, bis zur Höhe der Rente.

Liegt das Krankengeld über der Rente, bleibt der Unterschied bei dir. Die Kasse fordert ihn nicht zurück (§ 50 Abs. 1 SGB V).

Häufige Fragen

Ist die Erwerbsminderungsrente steuerfrei?

Nein, sie wird wie eine Altersrente mit dem Besteuerungsanteil ihres Beginnjahres versteuert, bei Beginn 2026 mit 84 %. Steuer fällt aber erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt.

Muss ich den Übergang in die Altersrente selbst beantragen?

Nein, mit der Regelaltersgrenze wird sie von selbst zur Regelaltersrente (§ 115 Abs. 3 SGB VI). Nur eine frühere Altersrente braucht einen Antrag.

Fällt der Abschlag in der Altersrente weg?

Nein. Für die Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente bleibt der frühere Zugangsfaktor, also bis zu 10,8 % Abschlag (§ 77 Abs. 3 SGB VI).

Ist der Betrag im Rentenbescheid netto?

Nein, der Rentenbetrag ist brutto; der Bescheid zeigt daneben den Zahlbetrag nach Kranken- und Pflegeversicherung. Im Beispiel gehen von 1.200,00 € noch 107,76 € Kranken- und 43,20 € Pflegeversicherung ab, netto bleiben 1.049,04 €.

Muss ich das Krankengeld zurückzahlen?

Nein, die Krankenkasse holt es sich von der Rentenversicherung, bis zur Höhe der Rente. Was darüber liegt, fordert sie nicht zurück (§ 50 Abs. 1 SGB V).

Quellen

Mit deinen eigenen Zahlen rechnet der Netto-Rente-Rechner.

Im Planer weiterrechnen

Der Planer rechnet dein ganzes Leben durch: Rente, Depot, Entnahmen, Steuern und Krankenversicherung, Jahr für Jahr mit Rechenweg. Deine Daten bleiben in deinem Browser.

Planer kostenlos starten